rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 4 AL 101/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31. August 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Klägerin Arbeitslosengeld zu gewähren ist.
Hierbei geht es vornehmlich um die Frage, ob die Klägerin als Geschäftsführerin der ... GmbH in einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder nicht.
Die am ...1948 geborene Klägerin war vom 01.01.1987 bis zum 02.02.1998 Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der ... GmbH in R ... Zuletzt betrug ihr Gehalt 12.951 DM im Monat. Vom 03.02.1998 bis 27.07.1999 bezog sie Krankengeld von der TKK R ... Am 27.07.1999 beantragte die Klägerin die Gewährung von Arbeitlosengeld.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 01.10.1999, ab. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die Beschäftigung als Geschäftsführerin bei der ... GmbH sei nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung gewesen.
Die Klägerin hat hiergegen am 07.10.1999 Klage vor dem Sozialgericht in Gelsenkirchen erhoben und vorgetragen: Sie sei als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt gewesen. Sie habe eine monatliche Vergütung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages erhalten. Urlaub habe sie entsprechend den tariflichen Bestimmungen genommen. Sie sei in die Organisationsstruktur der GmbH eingebunden gewesen. Auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages sei es ihr nicht möglich gewesen, Gesellschaftsbeschlüsse zu verhindern bzw. allein durchzusetzen. Sie habe als Angestellte der GmbH den Weisungen durch die Gesellschafterversammlung unterlegen und ihre Beschäftigung nicht frei bestimmt. Der Arbeitsvertrag weise im Übrigen keine Besonderheiten auf und entspreche dem durchschnittlichen Arbeitsvertrag leitender Angestellter. Sie sei in der Firma zuständig gewesen für die Finanzbuchhaltung, den Einkauf und die Rechnungsprüfung. Sie habe den kaufmännischen Bereich erledigt. Darüber hinaus habe sie Verhandlungen mit Nachmietern geführt. Sie habe zwar in dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafters einer GmbH die Frage, ob sie wie ein fremder Arbeitnehmer dem Direktionsrecht der Gesellschaft bzgl. Zeit, Ort und Art der Beschäftigung unterlegen habe, mit "Nein" beantwortet. Dies sei allerdings vor dem Hintergrund des diesem Fragebogen beigefügten Einstellungsvertrages geschehen. Selbstverständlich bestehe zwischen ihr als Geschäftsführerin und einem gewöhnlichen Mitarbeiter ein Unterschied. Darauf habe sich ihre Antwort bezogen. Natürlich habe sie ihre Arbeitszeiten nicht beliebig frei wählen können. Sie habe auch nicht beliebig Urlaub nehmen können. Sie habe sich den Weisungen der Gesellschafterversammlung entsprechend verhalten. Sie habe zwar ein Stimmrecht gehabt, aber mit 25 % keine beherrschende Stellung. Auf den bautechnischen Bereich habe sie überhaupt keinen Einfluss gehabt.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1999 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten: Die Klägerin sei durch die Gewährung einer Tantieme in Höhe von 8 % und durch die Gewährung einer Bürgschaft an die GmbH in Höhe von 500.000,00 DM mehr als ein normaler Angestellter mit dem Unternehmen verbunden gewesen. Insbesondere durch die Bürgschaftsgewährung sei sie erheblich am unternehmerischen Risiko beteiligt gewesen. Auch habe die Klägerin in einem früher eingereichten Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ihrer Tätigkeit selbst angegeben, nicht wie ein fremder Arbeitnehmer bzgl. Zeit, Ort und Art der Beschäftigung dem Direktionsrecht der Gesellschaft unterworfen gewesen zu sein.
Nach ausgiebiger Befragung der Klägerin hat das Sozialgericht der Klage mit Urteil vom 31.08.2000 stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin sei als Geschäftsführerin bei der ... GmbH versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Damit habe sie die Anwartschaftszeit erfüllt. Die Klägerin habe durch ihre Kapitalbeteiligung von 25 % keine Gesellschafterbeschlüsse verhindern können. Der zeitliche Mehreinsatz und die Gewährung von Tantiemen sei bei leitenden Angestellten normal. Die Gewährung einer Bürgschaft in Höhe von 500.000,00 DM stehe einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht...