rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 24.10.2000; Aktenzeichen S 22 AL 97/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der Kläger ist ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der ... Bau GmbH in ... Am Gesellschaftskapital in Höhe von 100.000 DM war er mit 25.000 DM beteiligt. Die vier weiteren Gesellschafter waren mit 5.000 DM (B.), mit 20.000 DM (Zeugin R.) und mit je 25.000 DM (Zeugen M. und Ba.) beteiligt. Bis Januar 1998 war die Zeugin M. ebenfalls als Geschäftsführerin tätig.
Nach § 8 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages richtete sich das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nach der Höhe des Geschäftsanteils mit der Maßgabe, dass für je 1.000 DM eine Stimme verliehen wurde. Beschlüsse der Gesellschaft waren mit 2/3 Mehrheit zu fällen (§ 8 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages). Gemäß § 6 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages bedurften alle Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaße in den Vermögens stand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft eingriffen, insbesondere solche, die infolge ihrer Laufzeit oder des ihnen anhaftenden großen Risikos von besonderer Bedeutung waren, eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
Nach dem Anstellungsvertrag vom 01.01.1987 hatte der Kläger als Geschäftsführer Anspruch auf ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.487,00 DM (§ 6 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages). Daneben bestand Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes, ein Urlaubsgeld nach den jeweils tariflich gelten den Bestimmungen sowie eine Gewinntantieme in Höhe von 8%. Der Urlaubsanspruch richtete sich gem. § 7 des Anstellungsvertrages nach den tariflichen Bestimmungen. Die Lage des Urlaubs konnte der Kläger selbst unter Wahrung der Belange des Betriebes festlegen. Für die auf die Beendigung der Tätigkeit folgenden sechs Monate war ein Wettbewerbsverbot vereinbart.
Der Kläger sowie drei weitere Gesellschafter übernahmen mit Vertrag vom 04.05.1998 zur Sicherung eines Betriebsmittelrahmenkreditvertrages eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 500.000 DM. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte jeder dieser Gesellschafter Bürgschaften in Höhe von 250.000 DM übernommen.
Am 06.07.1998 wurde Konkursantrag gestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde am 26.08.1998 zum 31.12.1998 gekündigt. Der Kläger meldete sich am 01.09.1998 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Arbeitsbescheinigung vom 09.09.1998 erklärte der Konkursverwalters, dass der Kläger ab dem 01.09.1998 freigestellt worden sei.
Mit Bescheid vom 20.10.1998 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Der dagegen am 23.11.1998 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.1999 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sei zu verneinen. Der Kläger sei aufgrund seiner Beteiligung am Gesellschaftskapital zwar nur einer von fünf gleichberechtigten Gesellschaftern gewesen, seine Position sei jedoch aufgrund der Geschäftsführertätigkeit "herausgehoben" gewesen. Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche das enorme, zusätzliche finanzielle Risiko, das der Kläger durch Übernahme einer Bürgschaft von 250.000 DM auf sich genommen habe.
Die am 28.04.1999 erhobene Klage, hat der Kläger u.a. damit begründet, dass er als Arbeitnehmer beitragspflichtig gewesen sei. Er sei von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie u.a darauf verwiesen, dass insbesondere das mit der Bürgschaft übernommene enorme zusätzliche finanzielle Risiko gegen eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spreche.
Mit Urteil vom 24.10.2000 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 20.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 68 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
Gegen das am 27.11.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.12.2000 mit der Begründung Berufung eingelegt, dass nach dem Anstellungsvertrag die beiden Geschäftsführer in alleiniger Vollmacht die innerbetriebliche Organisation bestimmten und daher Arbeitgeber im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts seien. Der Kläger sei zudem vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Lage und Verteilung des Urlaubs selbst bestimmen können. Er habe seinen Arbeit...