rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 16.11.1992; Aktenzeichen S 3 (1,15) V 89/91) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16. November 1992 wird zu rückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen, das ihn verpflichtet, dem Kläger eine Pflegezulage der Stufe I zu gewähren.
Bei dem im August 1922 geborenen Kläger sind nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. bewertet (Neufeststellungsbescheid vom 20.12.1963):
Knochennarbe linke Elle (nach Schußbruch und Nagelung einer Falschgelenkbildung), Verrenkung des linken Speichenköpfchens,
Bewegungseinschränkungen und umformende Veränderungen im linken Ellenbogengelenk mit aufgehobener Unterarmdrehfähigkeit,
Teillähmung des linken Ellennervens (körperferner Typ nach Nagelung der Falschgelenkbildung),
Weichteilnarben linker Unterarm mit noch bestehender Absonderung.
Wegen besonderer beruflicher Betroffenheit in dem Beruf eines Zimmermanns erkannte ihm die Versorgungsverwaltung mit Wirkung ab Januar 1964 Versorgungsrente nach einer um 10 v.H. höheren MdE (nun mehr 80 v.H.) zu (Abhilfe-Bescheid vom 26.04.1967).
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz bewilligte dem Kläger in Ausführung eines sozialgerichtlichen Vergleichs (SG Gelsenkirchen - Az.: S 14 J 158/83 -) ab Juli 1983 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie wandelte diese mit Wirkung ab März 1986 in ein flexibles Altersruhegeld um.
Nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) ist bei dem Kläger ein Gesamtbehinderungsgrad von 100 anerkannt (Bescheid vom 12.12.1989). Außerdem sind bei ihm für die Inanspruchnahme von Nachteilausgleichen die Merkzeichen "G", "RF" und "1. Kl." festgestellt.
Einen erstmals im Jahre 1984 gestellten Antrag des Klägers auf Pflegezulage lehnte die Versorgungsverwaltung ab (Bescheid vom 01.02.1985 und Widerspruchsbescheid vom 22.07.985). Die zum SG Gelsenkirchen erhobene Klage (Az.: S 19 V 215/85) nahm der Kläger im Juni 1986 zurück.
Den im Dezember 1987 gestellten Antrag des Klägers, ein Sulcus-ulnaris-Syndrom sowie ein Carpaltunnelsyndrom seines rechten Armes als Schädigungsfolge festzustellen, lehnte die Versorgungsverwaltung auf der Grundlage eines von dem Arzt für Chirurgie Dr. X erstatteten Gutachtens ab (Bescheid vom 20.10.1988 und Widerspruchsbescheid vom 25.01.1989). Sie lehnte es auch ab, den Bescheid (01.02.1985) über die Ablehnung der Pflegezulage nach § 44 des Zehnten Buches des Gesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen (Bescheid vom 21.10.1988 und Widerspruchsbescheid vom 26.01.1989). In den sich beim SG Gelsenkirchen anschließenden Klageverfahren (Az.: S 5 (12) V 49/89 und S 5 V 52/89), die im Mai 1990 durch Klagerücknahme bzw. Vergleich endeten, erstattete der Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Marien-Hospitals W, Dr. Z , ein Gutachten. Außerdem vernahm das SG in dem um die Pflegezulage geführten Verfahren (Az.: S 5 V 52/89) die Haushälterin des Klägers, G M , als Zeugin. Der Beklagte erklärte sich sodann bereit, auf den im Dezember 1987 gestellten Antrag zu überprüfen, ob seit der Erteilung des Bescheides vom 01.02.1985 eine wesentliche Änderung eingetreten sei, die einen Anspruch des Klägers auf Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG begründe.
Nach Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von der Ärztin für Allgemeinmedizin S lehnte das Versorgungsamt (VA) Gelsenkirchen eine Aufhebung des Bescheides vom 01.02.1985 auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 SGB X mit Bescheid vom 28.08.1990 ab, weil seitdem eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei. Er sei noch nicht hilflos, weil er nicht in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen sei. Fremde Hilfe benötige er nur bei einigen wenigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (beim Anziehen, besonders beim Schließen von Knöpfen und Zubinden der Schuhe, bei der Zerkleinerung von Speisen, bei intensiver Körperpflege einschließlich der Fußpflege, bei zeitweise erfolgender Anlegung des Hülsenapparates).
Den am 07.09.1990 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landesversorgungsamt (LVersA) Nordrhein-Westfalen (NRW) mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.1991 zurück.
Wegen dieser Entscheidung hat der Kläger am 11.03.1991 Klage zum SG Gelsenkirchen erhoben.
Er hat eine Bescheinigung des Chefarztes Dr. B (vom 24.04.1991) übersandt, sich auf die Aussage seiner Haushälterin und das im Vorprozeß von Dr. Z erstattete Gutachten zum Umfang seiner Hilfsbedürftigkeit bezogen und vorgetragen, er benötige fremde Hilfe beim Waschen und Rasieren. Brot und Fleisch müßten zerkleinert, Gabel und Löffel zum Munde geführt werden. Beim An- und Ausziehen benötige er fremde Hilfe, insbesondere sei ihm das Zuknöpfen von Hemd...