Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. Fernsehgerät und Computer. Nichtvorhandensein dieser Gegenstände. Bedarfsbezogenheit. erstmaliger Bedarf. erneuter Bedarf. Befriedigung der Grundbedürfnisse Essen, Schlafen, Aufenthalt
Orientierungssatz
1. Um eine Erstausstattung für die Wohnung iS des § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 handelt es sich, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist.
2. Der Anspruch ist bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung allerdings auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit einem besonderen Ereignis - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt.
3. Von dem Begriff "Wohnen" iS des § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 wird nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt umfasst. Es genügt nicht, dass es sich um einen wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand handelt, der Beziehungen zur Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht.
Normenkette
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Sätze 2, 4, § 20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger bezog bis zum 29.06.2011 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 945,90 EUR. Am 14.06.2011 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Dabei gab er u.a. an, seine Mutter werde am 15.06.2011 aus der von ihm seit 2004 angemieteten Wohnung ausziehen. Der Beklagte führte daraufhin am 04.07.2011 bei dem Kläger eine Außenprüfung durch um festzustellen, ob der Kläger allein wohne. Im Protokoll der Prüfung führte der Außendienst u.a. aus, Hinweise auf einen Aufenthalt der Mutter in der Wohnung fänden sich nicht. Die Wohnung sei vollständig eingerichtet. Der Zustand der noch gebrauchsfähigen Möbel entspreche deren Alter. Der Kläger habe erklärt, die Möbel hätten seinen Eltern gehört und er habe sie vollständig übernommen.
Am 08.07.2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die zuschussweise Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung. Mit Bescheid vom 12.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Beim Besuch des Außendienstmitarbeiters sei die vollständige Einrichtung der Wohnung festgestellt worden. Somit könnten Leistungen für eine Wohnungserstausstattung nicht bewilligt werden. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 12.07.2011 Widerspruch. Er habe die Wohnung von seinen Eltern übernommen. Die Wohnungseinrichtung sei zum großen Teil 30 Jahre alt. Bis auf die Waschmaschine sei alles kaputt. Aus familiären und finanziellen Gründen habe er sich bisher keine Wohnungseinrichtung kaufen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Auswertung des Berichts des Außendienstes vom 04.07.2011 sei die Wohnung mit allen notwendigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu ermöglichen. Diese seien zwar alt und gebraucht, aber weiterhin nutzbar. Eine Erneuerung der Möbel stelle eine Ersatzbeschaffung dar und sei vom Kläger aus der Regelleistung anzusparen.
Am 11.11.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Zwar habe er die Wohnung angemietet. Die Wohnung sei jedoch von seinen Eltern bewohnt und eingerichtet worden. Nach dem Tod des Vaters sei die Mutter zum 15.06.2011 ausgezogen. Die verwertbaren Möbel habe sie bei ihrem Auszug aus der Wohnung mitgenommen. Verblieben seien nur defekte Möbelstücke und Geräte. Fehlen würden eine Spüle mit Unterschrank, ein Kühlschrank mit Tiefkühlfach, ein Gasherd, eine Eckbank-Gruppe, eine Couchgarnitur mit Couchtisch, ein Staubsauger, ein Fernseher und ein Computer. Entgegen den Feststellungen des Außendienstes seien die begehrten Gegenstände nicht mehr in einem gebrauchsfähigen Zustand. Ein Gasherd sei nicht vorhanden. Die Couchgarnitur müsse an der Wand angelehnt werden, sonst falle sie um. Außerdem habe sie Löcher, Federn seien gebrochen und die Sitzfläche abgesackt. Bei der Spüle sei das Holz verfault und beim Kühlschrank die Dichtung defekt. Auch sei die Polsterung der Eckbank-Gruppe defekt. Staubsauger, Fernseher, Computer und Couchtisch würden ebenfalls fehlen.
Der Außendienst des Beklagten hat am 11.09.2012 eine erneute Prüfung bei dem Kläger vorgenommen. Die Möbel, welche beim Hausbesuch am 04.07.2011 in der Wohnung...