Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Rente unter Durchführung des Versorgungsausgleichs - Anspruch auf Vertagung der mündlichen Verhandlung

 

Orientierungssatz

1. Nach Scheidung einer Ehe werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto des einen Ehegatten Anwartschaften auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen. Nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) kann sich ein Anspruch auf Rentengewährung ohne Berücksichtigung des durch geführten Versorgungsausgleichs ergeben.

2. Bei einem kurzfristigen Antrag auf Vertagung der gerichtlichen Verhandlung (ca. 2,5 Stunden vor dem Termin) kann der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten ohne weitere telefonische Rückfrage nicht davon ausgehen, dass der Schriftsatz das Gericht noch rechtzeitig erreicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.11.2000; Aktenzeichen B 4 RA 122/99 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung der an seine (inzwischen verstorbene) frühere Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.

Durch das seit dem 11.11.1980 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts X/P vom 25.09.1980 wurde die Ehe des Klägers mit Frau C geschieden. Im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten für die geschiedene Ehefrau Anwartschaften in Höhe von monatlich 430,80 DM, bezogen auf den 29.02.1980, übertragen.

Durch Bescheid vom 23.02.1981 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab 01.05.1981. Auch der Ehefrau des Klägers bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 29.07.1981 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.1980 (Bescheid vom 29.07.1981). Vom 01.10.1988 bis 31.07.1996 erhielt die frühere Ehefrau des Klägers Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.

Am 02.07.1996 verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers. Zuletzt bezog sie eine Rente in Höhe von 931,32 DM.

Am 10.07.1996 beantragte der Kläger, daß nunmehr im Hinblick auf den Tod seiner geschiedenen Ehefrau wieder die volle Rente, d.h. unter Berücksichtigung der zuvor auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Versorgungsanwartschaften, an ihn gezahlt werden möge. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 04.09.1996 ab; der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.03.1997).

Der Kläger hat am 07.04.1997 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei auf eine erhöhte Rentenzahlung angewiesen und seiner Auffassung nach rechtfertige der Tod seiner früheren Ehefrau die Erhöhung der Altersrente.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1997 zu verurteilen, ihm Altersrente ab dem 01.08.1996 ohne Berücksichtigung des mit Urteil des Amtsgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 25.09.1980 durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß eine Rückübertragung der Verfolgungsanwartschaften gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ausgeschlossen sei.

Durch Urteil vom 06.05.1998 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Rentengewährung ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs könne sich allenfalls aus § 4 Abs. 2 VAHRG ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor, weil die frühere Ehefrau des Klägers über einen Zeitraum von 15 Jahren und 8 Monaten Rentenleistungen erhalten habe. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestünden keine Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihm zwischen dem 18.05.1998 und dem 22.05.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.06.1998 Berufung eingelegt.

Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere seine Auffassung, § 4 VAHRG sei verfassungswidrig.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.06.1999 (11.30 Uhr), von dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 03.05.1999 und der Kläger durch Postzustellungsurkunde ebenfalls am 03.05.1999 benachrichtigt worden sind, ist für den Kläger niemand erschienen.

Mit am 19.05.1999, 09.11 Uhr per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wegen einer Allergieerkrankung seines Prozeßbevollmächtigten zu vertagen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.06.1998 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstan...

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