Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 1 AS 115/20 durch den Vergleich vom 14.07.2021 beendet wurde.
Auch die weiteren außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Verfahrens vor dem LSG Nordrhein-Westfalen, L 1 AS 115/20, in welchem Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II streitbefangen waren. Streitig ist, ob das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde.
Mit Bescheid vom 10.05.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019 zurück.
Mit Bescheid vom 13.05.2019 bewilligte der Beklagt dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.05.2020. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2020 zurück. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2020 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 256/20.
Der Kläger hat am 28.08.2019 Klage erhoben. Der Klageschrift hat der Kläger den Bescheid vom 13.05.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019 beigefügt. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat er ausdrücklich erklärt, die Klage richte sich gegen den Bescheid vom 13.05.2019 und nicht gegen den Bescheid vom 10.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2019. Der Beklagte habe für den Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2020 monatlich 175,42 EUR zu wenig bewilligt.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2019 als unzulässig abgewiesen. Das erforderliche Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden.
Der Kläger hat gegen den am 03.01.2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 22.01.2020 Berufung, L 1 AS 115/20 eingelegt.
In seiner Berufungsschrift hat der Kläger ausgeführt, das Verfahren richte sich - entgegen dem Vortrag in erster Instanz - gegen den Bescheid vom 10.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2019. Betroffen sei der Zeitraum Juni 2017 bis Mai 2018. Der Beklagte habe insoweit einen Gesamtbetrag von 1.719,40 EUR zu wenig bewilligt. Das Klage- und Berufungsverfahren betreffe ausdrücklich nicht den Zeitraum 01.06.2019 bis 31.05.2020.
Am 14.07.2021 hat die damalige Berichterstatterin des 1. Senats des Landessozialgerichts einen Erörterungstermin durchgeführt, der 2 Stunden und 35 Minuten gedauert hat. In der Sitzungsniederschrift zur Nichtöffentlichen Sitzung heißt es:
"Nach vorstehendem Hinweis schließen die Beteiligten zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits folgende Vergleich:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid vom 10.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2019 betreffenden den vollständigen Zeitraum von Juni 2017 bis einschließlich Mai 2018 nach § 44 SGB X zu überprüfen. Die Beteiligten sind sich dabei einig, dass der Kläger den Antrag nach § 44 fristgerecht für eine vollständige Überprüfung des vorgenannten Zeitraums gestellt hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers wird dabei der Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrages zusätzlich auf das Jahr 2017 fingiert.
2. Die Beteiligten sind sich ferner darüber einig, dass der Streit über den Bescheid vom 13.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2021 im erstinstanzlichen Verfahren S 35 AS 256/20 weiterzuführen ist.
3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Beteiligten stimmen dem vorgenannten Vergleich zu und sehen Klage- und Berufungsverfahren übereinstimmend als vollständig erledigt an.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt".
Eine Abschrift wurde am 16.07.2021 an die Beteiligten versandt. Bereits mit Schreiben vom 17.07.2021 hat der Kläger ohne Bezugnahme auf die Niederschrift Stellung zum Erörterungstermin genommen. Darin hat er u.a. ausgeführt:
"Wie bereits mündlich im Termin am 14.07.2021 zugestimmt, ist der Berufungskläger damit einverstanden, dass das Beklagte Jobcenter N innerhalb von einem Monat einen Überprüfungsbescheid gemäß § 44 SGB X auf Zeitpunkt 2017 erlässt und dem Berufungskläger die eingeklagte 1.719,40 Euro für Zeitraum 01.06.2017 bis 31.05.2018 bewilligt unter der Voraussetzung, dass die Berufungsklage vom 22.01.2020 weiterhin bis zu dem Zeitpunkt anhängig sein sollte und bei erneuten Ablehnung, die Berufung - Az.: L 1 AS 115/20 fortgeführt wird."
"Anderen Vorschlägen vom Landessozialgericht Nordrhein Westfalen stimmt der Berufungskläger nicht zu. Das bedeutet, dass die Berufungsklage (...) weiterhin anhängig ist, nicht erledigt ist und weiter vom Berufungskläger fortgeführt wird, so wie im Termin am 14.07.2021- Az.: L 1 AS 115/20 vom Berufungskläger mitgeteilt worden ist."
Mit Schreiben vom 21.07.2021 hat der Kläger zur übersandten Niederschrift Stellung genommen. Darin führt er u.a. aus:
"Der Berufungskläger widerspricht dem Inhalt der gerichtlichen Verein...