Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem GmbH-Gesellschafter ohne Bestellung zum Geschäftsführer
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit für einen GmbH-Gesellschafter ohne Bestellung zum Geschäftsführer ist darauf abzustellen, ob er von einem Arbeitgeber persönlich abhängig und in dessen Betrieb eingegliedert ist oder ob er über die eigene Arbeitskraft frei verfügen kann und ein Unternehmerrisiko trägt, vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R.
2. Reicht dessen Kapitalbeteiligung an der GmbH für eine Beherrschung nicht aus, so sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages dafür maßgeblich, ob er mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann, vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R.
3. Verfügt er über keine Sperrminorität, so sind Prüfungsmaßstab die im Anstellungsvertrag getroffenen Regelungen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon ab, so ist auf deren Umstände abzustellen.
4. Ist der GmbH-Gesellschafter in die Betriebsabläufe des Unternehmens eingegliedert, ist nach dem Arbeitsvertrag sowohl Arbeitszeit als auch Arbeitsort festgelegt und ist ihm ein begrenzter Aufgabenbereich zugewiesen, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
5. Dies gilt auch dann, wenn ihm als Gesellschafter eine am Gewinn der GmbH orientierte Tantieme zusteht. Bei einem lediglich 10 %-igen Anteil am Stammkapital und dem Fehlen einer Nachschusspflicht als Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ist ein signifikantes unternehmerisches Risiko zu verneinen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 28.12.1995 bis 31.08.2006 sozialversicherungspflichtig war.
Der am 00.00.1964 geborene Kläger war vom 19.10.1989 bis zum 30.09.2008 bei der Beklagten gesetzlich kranken- und bei der Beigeladenen zu 3) gesetzlich pflegeversichert, seitdem ist er privat versichert. Bei der Beigeladenen zu 4) handelt es sich um ein Familienunternehmen. Gegründet wurde es mit notariellem Vertrag vom 23.09.1977 vom Vater (X T) und vom Onkel des Klägers (F T). Beide waren Maurermeister. Die Stammeinlage von 100.000 DM hielten der Onkel des Klägers zu 20 % und der Vater zu 80 %. Gesellschafterbeschlüsse wurden nach dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit beschlossen, abgestimmt wurde nach Geschäftsanteilen. Nach dem Gesellschaftsvertrag hat die Gesellschaft einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft nach außen vertritt. Der Onkel wurde zum Geschäftsführer bestellt. 1984 starb der Vater des Klägers. Seine Anteile an der Beigeladenen zu 4) erbten die Mutter des Klägers, seine drei Geschwister und der Kläger. Die Anteile an der Beigeladenen zu 4) hielten seitdem die Mutter des Klägers zu 40 %, der Onkel (als alleiniger Geschäftsführer) zu 20 %, die drei Geschwister des Klägers und der Kläger zu je 10 %. Später übertrug die Mutter des Klägers Geschäftsanteile an den Onkel des Klägers, sodass sich die Anteile der Mutter auf 34 % reduzierten und die Anteile des Onkels auf 26 % erhöhten. Der Kläger trat am 19.10.1989 nach dem Studium des Bauingenieurwesens und der Abschlussprüfung als Diplom-Ingenieur in die Firma der Beigeladenen zu 4) ein. Am 05.01.1994 wurde ein Anstellungsvertrag rückwirkend für die Zeit seit dem 28.05.1993 geschlossen. Darin wird der Kläger als leitender Angestellter bzw. Bauleiter bezeichnet. Nach dem Vertrag darf er alle Geschäfte und Maßnahmen tätigen, die zu diesem Arbeitsbereich gehören. Bei Geschäften, die darüber hinausgehen, ist die Zustimmung der Geschäftsführung erforderlich. Es wird eine Arbeitszeit von 39 Stunden, ein monatliches Bruttogehalt von 4500,- DM, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie alle tariflichen Leistungen, die auch der übrigen Belegschaft gewährt werden, vereinbart. Weiterhin werden Tantiemen, Spesen und Auslagenersatz geregelt und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten bestimmt. Der Vertrag enthält eine einfache Schriftformklausel, Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Mit Gesellschafterbeschluss vom 28.12.1995 genehmigte die Beigeladene zu 4) die zwischen ihr und dem Kläger bestehenden diversen vertraglichen Vereinbarungen, u.a. den Anstellungsvertrag vom 05.01.1994. Außerdem wird in diesem Beschluss der Kläger als Gesellschafter/Geschäftsführer bezeichnet. Seit dem 05.03.2001 ist der Kläger über das Geschäftskonto der Beigeladenen zu 4) verfügungsberechtigt. Die Vollmacht wurde von der Geschäftsführung erteilt. Das Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 4) in F, das zunächst dem Vater des Klägers bzw. der Erbengemeinschaft gehörte, befindet sich seit Juni 2006 im alleinigen Eigentum des Klägers
Unter dem 28.12.20...