nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 30.10.1996; Aktenzeichen S 3 J 70/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen B 13 RJ 97/97 R)

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 97/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.10.1996 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1994 verurteilt, dem Kläger nach dem am 04.11.1990 verstorbenen R ... K ... Halbwaisenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge des Klägers trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Waisenrente aus der Versicherung seines am 04. November 1990 verstorbenen Stiefvaters R ... K ... - Versicherter - zusteht.

Der am ... 1980 geborene Kläger lebte zusammen mit seiner Mutter B ... K ... und seinem leiblichen Vater K ... O ... bis 1984 in einem Haushalt. Nachdem seine Mutter den Versicherten kennengelernt hatte, beendete sie ihre Beziehung zu K ... O ... und heiratete den Versicherten am 30. Mai 1985. Aus dieser Ehe ist das weitere Kind, M ... K ..., geboren am ... 1989, hervorgegangen.

Der Kläger hielt den Kontakt zu seinem leiblichen Vater durch Besuche aufrecht. Ab 22. Juni 1987 befand sich der Kläger auf Kosten des Jugendamtes in Heimpflege, er sah seitdem seine Eltern nur noch an den schulfreien Tagen.

Am 15. Juli 1986 wurde Anzeige wegen des Verdachts eines sexuellen Mißbrauchs des Klägers erstattet (Ermittlungsverfahren 163 Js 1283/86 bei der Staatsanwaltschaft Köln). Anlaß waren das auffällige Verhalten des Klägers bzw. seine Äußerungen mit sexuellen Inhalten während der Zeit von Dezember 1985 bis Januar 1986, in der er in einem Sonderkindergarten betreut wurde. Die Eltern des Klägers wie auch der Versicherte wiesen alle gegen sie geäußerten Vorwürfe zurück. Die Mutter des Klägers sorgte dafür, daß die Besuche bei seinem leiblichen Vater eingestellt wurden. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln nicht weitergeführt. Am 10. Juli 1989 wurde erneut Strafanzeige wegen des Verdachts sexuellen Mißbrauchs bezüglich des Klägers erstattet (Ermittlungsverfahren 171 Js 1559/89 der Staatsanwaltschaft Köln). Zur Begründung ihrer Anzeige gab die Mutter des Klägers an, der Kindesvater habe das Kind mißbraucht. Vor der Polizei gab der Kläger am 10. Juli 1989 an, etwa 1986 sei es zu sexuellen Handlungen u.a. Afterverkehr zwischen ihm und seinem leiblichen Vater gekommen.

Der von der Staatsanwaltschaft mit der Kontaktaufnahme mit der betroffenen Familie, insbesondere mit dem geschädigten Kind, beauftragte "Verein Zartbitter" schaltete die Dipl.-Psych. G ... R ... ein. Diese schlug unter dem 18. Mai 1990 vor, die Strafverfolgung derzeit nicht weiter fortzusetzen, hielt jedoch zivilrechtliche Maßnahmen zum Schutze des Kindes für dringend geboten. Sie regte an, der Mutter des Klägers das Sorgerecht zu entziehen, bzw. einschränken zu lassen um sicherzugehen, daß der Kläger der Gefährdung in seiner Familie nicht mehr ausgesetzt sei.

Das Amtsgericht Köln entzog daraufhin mit Beschluss vom 21. Juni 1990 (Az.: 51 VIII M 119/80) der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die Personensorge und übertrug sie auf das Jugendamt der Stadt Köln als Pfleger. In der Begründung führte das Amtsgericht Köln aus, der Kläger zeige erhebliche Verhaltensstörungen vornehmlich im sexuellen Bereich, was möglicherweise auf sexuellem Mißbrauch des Kindes beruhe. Um diese Störungen untersuchen zu können, die auch auf einem zumindest unverschuldeten Versagen der Kindesmutter beruhten, sei die Entscheidung zu treffen gewesen. Die von der Kindesmutter erhobene Beschwerde wies das Landgericht Köln mit Beschluss vom 01. Oktober 1990 mit der Maßgabe zurück, daß die einstweilige Anordnung auf die Dauer von 6 Monaten, beginnend mit der Entscheidung der Kammer, befristet werde (Az.: 1 T 301/90).

Mit Beschluss vom 10. April 1991 entzog das Amtsgericht Köln der Mutter bis auf weiteres die Personensorge und übertrug sie auf das Jugendamt der Stadt Köln als Pfleger. Das Besuchsverbot wurde bis auf weiteres verlängert.

Auf Veranlassung des Amtsgerichts Köln erstattete die Dipl.-Psych. V ... H ... im Oktober 1991 ein Gutachten, in dem sie zu dem Ergebnis kam, sie glaube der Aussage des Klägers, von seinem leiblichen Vater, K ... O ..., sexuell mißbraucht worden zu sein. Die Frage, ob auch die leibliche Mutter und der verstorbene Stiefvater das Kind sexuell mißbraucht hätten, müsse deutlich verneint werden. Einer langfristigen Therapie außerhalb des Elternhauses bedürfe es nicht. Vielmehr solle der Kläger schnellstmöglich in sein Elternhaus zurückkehren, auch solle der Kontakt zwischen Mutter und Kläger unbedingt gefördert werden. Nachdem das Jugendamt der Stadt Köln Einwendungen gegen das Ergebnis des von Frau H ... erstatteten Gutachtens erhoben hatte, holte das Amtsgericht ein weiteres Gutach...

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