Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. variables Entgelt. Beitragsberechnung. Berücksichtigung. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. laufendes Entgelt. Einmalzahlungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage, ob Arbeitsentgelt, das nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird und damit einmaliges Arbeitsentgelt ist, ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend; vielmehr ist entscheidend, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, d. h. bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist.
2. Variables Entgelt, das nicht vom Umfang oder der Art der Arbeitsleistung in konkreten Entgeltabrechnungszeiträumen, sondern vom Gesamterfolg der Arbeit im Geschäftsjahr abhängig ist, ist als einmalig gezahltes Entgelt i. S. d. § 23a SGB IV zu qualifizieren, da eine Zuordnung zu bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen nicht möglich ist.
Orientierungssatz
Bei dem leistungsbezogenen variablen Entgelt handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iSd § 23a Abs 1 S 1 SGB 4, das im Monat der Anspruchsentstehung oder der tatsächlichen Auszahlung bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist.
Normenkette
SGB III § 342; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1, § 23a Abs. 1 S. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 162 Nr. 1; SGB XI § 57 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 11.09.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein für das Kalenderjahr 2000 gezahltes leistungsbezogenes variables Entgelt beitragsrechtlich als laufendes Entgelt oder als einmalig gezahltes Entgelt zu berücksichtigen ist.
Für die Mitarbeiter der Klägerin im Bereich Vertrieb galt im streitigen Zeitraum der Tarifvertrag Vertrieb (TV Nr. 64) vom 11.06.1999, gültig ab 01.07.1999. Dieser sah neben einem Grundentgelt (§ 3 Abs. 2 TV Nr. 64) die Zahlung eines variablen Entgeltes vor (Teil III TV Nr. 64). Dieses bemaß sich nach dem Grad der Erreichung der im Voraus vereinbarten Ziele für ein Geschäftsjahr (Zielvereinbarungsperiode, § 9 Abs. 1 TV Nr. 64). Es waren mindestens drei, höchstens fünf Ziele zu vereinbaren, die vom Arbeitnehmer beeinflussbar, zähl-, mess-, nachvollziehbar und individuell zuzuordnen sein mussten (§ 10 Abs. 1 TV Nr. 64); die Ziele waren grundsätzlich gleich zu gewichten, konnten aber auch unterschiedlich gewichtet werden (mindestens 20 %, maximal 40 %). Nach § 10 Abs. 3 TV Nr. 64 war auch ein Teamziel mit einer Gewichtung von 10 % möglich, sofern die Teamleistung unmittelbar zur Zielerreichung beitrug. Der Vorgesetzte hatte nach Ablauf jedes Quartals mit den Beschäftigten ein Gespräch über den (bisherigen) Grad der Erfüllung der Ziele zu führen (§ 12 Abs. 1 TV Nr. 64). Die Höhe des variablen Entgeltes ergab sich aus einer als 100 % des variablen Entgeltes definierten Richtgröße, die in von-Hundert-Sätzen, bezogen auf die letzte Gruppenstufe der einzelnen Entgeltgruppen bemessen wurde (§ 14 Abs. 1 TV Nr. 64). Bei einem Zielerreichungsgrad von 70 % wurde ein variables Entgelt i. H. v. 20 % der Richtgröße gezahlt. Für jeden Prozentpunkt Steigerung der Zielerreichung zwischen 70 % und 99 % erhöhte sich das variable Entgelt um 2,67 % der Richtgröße. Ein Zielerreichungsgrad von 100 % entsprach 100 % der Richtgröße. War der Zielerreichungsgrad größer als 100 %, erhöhte sich für jeden Prozentpunkt der Steigerung des Zielerreichungsgrades das variable Entgelt um 5 % der Richtgröße bis zum maximal Zweifachen der Richtgröße (§ 14 Abs. 4 TV Nr. 64). Der Zielerreichungsgrad wurde bezogen auf die Einzelziele festgestellt, woraus sich entsprechend der Gewichtung der Einzelziele Teilansprüche auf das variable Entgelt errechneten. Aus der Addition der einzelnen Teilansprüche ergab sich dann der Gesamtanspruch auf das variable Entgelt. Nach § 15 TV Nr. 64 erfolgte die Auszahlung des variablen Entgeltes in drei Abschlägen jeweils für das abgelaufene Quartal in Höhe von 20 % der Richtgröße und mit einer Endabrechnung für die laufende Zielvereinbarungsperiode nach Ablauf des 4. Quartals. Für die Endabrechnung war nach Abs. 5 der Protokollnotiz zur § 15 TV Nr. 64 ein Quotient aus Ist- und Soll-Arbeitstagen zu bilden und mit den vereinbarten Zielen zu multiplizieren, wobei als Soll-Tage 222,79 Arbeitstage festgesetzt worden waren, die bis zu 50 Ist-Tage gemindert werden konnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des TV Nr. 64 wird auf Bl. 5ff der Verwaltungsakte der Beklagten, Abschnitt Tarifvertrag Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin ab dem 01.01.2000 als Projektmanagerin in dem Geschäftsbereich Vertrieb X in L versicherungspflichtig beschäftigt. Ihre Vergütung richtete sich nach § 4 des Arbeitsvertrages nach dem TV Nr. 64, so dass sie neben dem monatlichen Grundentgelt (im streitigen Zeitraum zwischen 6.424,36 DM und 7.516,08 DM) ein leistungsabhängiges variables Entgelt erhielt. Für das Jahr 2000 bezog sie ein variabl...