rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 05.08.1998; Aktenzeichen S 4 U 153/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05. August 1998 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Entschädigung der Folgen einer Tuberkulose (Tbc) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Die 1949 geborene Klägerin arbeitete nach der Schulentlassung zunächst ein Jahr in der elterlichen Landwirtschaft, erlernte alsdann von 1967 bis 1970 den Beruf der Krankenschwester und arbeitete anschließend bis 1991 in diesem Beruf in der Chirurgischen, Inneren und Urologischen Abteilung des ...-Krankenhauses R ... Von 1991 bis September 1994 war sie als Koordinationsschwester tätig, wobei sie den Patientenbegleitdienst aufbaute, dem die Aufgabe oblag, Patienten von den unterschiedlichen Stationen zu den jewei ligen Funktionsbereichen zu bringen. Als Leiterin musste die Klägerin in erster Linie die Abläufe koordinieren und die Diensteinteilung der übrigen sechs Mitarbeiter vornehmen. Von Oktober 1994 bis 1998 war sie auf der Inneren Intensivabteilung beschäftigt und seitdem arbeitet sie auf der Gynäkologischen Station.
Im Oktober 1995 erstattete die Stationsärztin S ... der Pulmologischen Fachabteilung der Städt ... H ...-Klinik in M ... wegen einer offenen Lungen-Tbc eine ärztliche Anzeige über eine BK nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. M ... und Dr. H ... sowie der Betriebsärztin Dr. S ... ein und zog den Arztbrief vom 26.01.1996 über die stationäre Behandlung vom 13.09.1995 bis zum 19.01.1996 bei. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Kläge rin im Mai 1995 wegen eines fieberhaften Infektes der oberen Luftwege behandelt wurde, sich wegen fortbestehender Beschwerden im August 1995 erneut in ärztliche Behandlung begab und schließlich wegen persistierendem Husten und Phonationsstörungen im September 1995 die Überweisung zum Pulmologen erfolgte, der eine offene Lungenoberlappen-Tbc diagnostizierte. Die Betriebsärztin Dr. S ... teilte der Beklagten mit, der Tubergen-Test sei bei der Klägerin bereits am 04.05.1982 als positiv festgestellt worden. Während ihrer Tätigkeit auf der Intensivstation habe die Klägerin gesicherten Kontakt zu zwei Patienten mit offener Lungen-Tbc gehabt, die sich vom 11.04. bis 03.05.1995 bzw. vom 24.04. bis 16.05.1995 in stationärer Behandlung befunden hätten. Während der Zeit der Tätigkeit im Patientenbegleitdienst, in der die Klägerin mit allen Patienten des Hauses Kontakt gehabt haben könne, seien in vier Fällen Umgebungsuntersuchungen auf den Stationen wegen Lungen-Tbc durchgeführt worden.
Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. W ...-F ..., Ärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde in L ... ein, die unter dem 17.04.1996 ausführte, aufgrund des Alters der Klägerin sei erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass eine Primär-Tbc bereits in der Jugend abgelaufen sei. Diese Vermutung werde durch die positive Tuberkulintestung im Jahre 1982 bestätigt. Bei der 1995 festgestellten aktiven Tbc müsse es sich also um eine Exacerbation oder Superinfektion handeln. Die für eine Superinfektion erforderliche massive und anhaltende Infektionsgefährdung sei hier jedoch nicht gegeben, so dass insbesondere auch unter Berücksichtigung des röntgenologischen Befundes die Exacerbations-Tbc die größere Wahrscheinlichkeit für sich habe. Die Anerkennung der Tbc als BK könne daher nicht empfohlen werden. Nach Beiziehung des Heilverfahrensentlassungsberichtes vom 02.11.1994 bezüglich eines zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführten Heilverfahrens holte die Beklagte ein lungenärztliches Aktengutachten von Prof. Dr. J ... in B ... ein, der unter dem 05.11.1996 darlegte, bereits die Röntgenaufnahmen aus den Jahren 1985 und 1986 zeigten Herdbildungen, die sich auf den späteren Aufnahmen weiterverfolgen ließen. Somit entfalle die Möglichkeit, die Entstehung der Erkrankung auf eine spätere Exposition zurückzuführen. Die Tbc sei mithin nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, sondern es liege mit großer Wahrscheinlichkeit eine Exacerbation vor.
Mit Bescheid vom 17.12.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass der Tbc-Erkrankung ab. In dem anschließenden Widerspruchsverfahren vertrat die Klägerin unter Vorlage von Bescheinigungen von dem behandelnden Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde L ... und Dr. S ... die Auffassung, bei Tuberkulinstempeltestungen träten häufig Fehlbeurteilungen auf und es müsse außerdem von einer größeren Dunkelziffer erkrankter Patienten auf der Intensivabteilung ausgegangen werden. Nach Einholung einer erneuten Stellungnahme von Dr. W ...-F ..., die weiterhin die Auffassung vertrat, die Röntgenverlaufsserie und der bronchoskopische Befund sprächen insgesamt eher für eine Exacerbations-Tbc, wies die Beklagt...