Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Hausmeister
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ist ein Hausmeister in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert, untersteht er dessen Weisungen, verfügt er über keine maßgebliche Rechtsmacht, etwaigen Weisungen der Mitgesellschafter der GbR als Arbeitgeber entgegenzutreten, ebensowenig ihn betreffende mißliebige Gesellschafterbeschlüsse wirksam abzuwehren, trägt er kein unternehmerisches Risiko und erhält er für seine Tätigkeit einen vereinbarten Festbetrag, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
3. Dies gilt auch für den Fall einer fehlenden Vereinbarung von Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
4. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB 4 gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden sind.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 3.11.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2006 wird aufgehoben, soweit mit diesem bei der Berechnung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie den Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.7.2002 von einem auf das Bruttoarbeitsentgelt hochgerechneten Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 2) ausgegangen wird und auf dieser Grundlage Säumniszuschläge nacherhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.379,51 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines auf § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gestützten Bescheides der Beklagten, mit dem diese dem Kläger auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung betreffend den Beigeladenen zu 2) für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.10.2004 nebst Säumniszuschlägen in Anspruch nimmt.
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnanlagen "L 00, 01 und 02" und "Zum S 11 und 13" in T. Diese sind an diverse Personen vermietet worden. Als Vermieter tritt vielfach die "L - Wohnungsverwaltung" auf.
Der am 00.00.1958 geborene Beigeladene zu 2) hat eine Ausbildung zum Schlosser absolviert. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geboren am 00.00.1995 sowie am 00.00.2003). In dem Zeitraum vom 20.5.1999 bis zum 31.12.1999 war er als Hausmeister bei dem Kläger beschäftigt. Diese Beschäftigung wurde seinerzeit sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 wurden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für den Beigeladenen zu 2) von dem Kläger nicht abgeführt.
Im Zuge eines im Jahr 2004 von der Staatsanwaltschaft (StA) T geführten Ermittlungsverfahrens u.a. gegen den Kläger und den Beigeladenen zu 2) (Aktenzeichen [Az.] 211 Js 00/00) wegen des Verdachts des Betrugs (§ 263 Strafgesetzbuch [StGB]) im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen wurde der Beigeladene zu 2) vernommen. Anlässlich seiner Vernehmung am 20.10.2004 ließ er sich dahingehend ein, Anfang 1999 auf ein Zeitungsinserat des Klägers reagiert zu haben, in welchem ein "Aushilfsjob für Hausmeistertätigkeiten" angeboten worden sei. Er sei mit dem Kläger übereingekommen, stundenweise für diesen zu arbeiten, und habe seine Tätigkeit zunächst in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Er habe von dem Kläger den Auftrag erhalten, dessen Wohnanlage in Ordnung zu halten. Hierzu habe das Mähen des Rasens, die Reinigung der Gehwege und der Parkplätze, die Entfernung des Laubes und die Kontrolle der Heizungsanlage gehört. Darüber hinaus habe seine Aufgabe in der Reinigung des Heizungskellers, der Flure und der Treppenhäuser bestanden. Er erklärte, "quasi die Funktion eines Hausmeisters" innegehabt zu haben, er sei "Mädchen für Alles". Diese Funktion bekleide er "nach wie vor".
Auf Nachfrage erklärte der Beigeladene zu 2) zudem, er sei nicht selbständig und habe kein Gewerbe angemeldet, weil man ihm gesagt habe, dass für die Verwaltung von Immobilien kein Gewerbe angemeldet werden müsse. Er verwalte im Auftrag des Klägers dessen Immobilien und suche neben seiner Hausmeistertätigkeit neue Mieter, schließe mit d...