Leitsatz (amtlich)

GmbHG § 11 Abs 2 (Haftung für vorzeitige Geschäfte) ist im öffentlich-rechtlichen Bereich jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn rechtsgeschäftliches Handeln (hier: Beschäftigung von Arbeitnehmern) kraft Gesetzes öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen (hier: Beitragsansprüche einer BG) zur Folge hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663850

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