Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Partnerschaftsbonus. Arbeitszeitrahmen. atypische Arbeitszeitregelung. Umrechnung der Höchst- und Mindeststundenzahl auf eine 40-Stunden-Woche. 62,5% bis 75% als relativer Stundenkorridor
Orientierungssatz
Solange der Gesetzgeber nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, haben bei verhältnismäßiger Verringerung ihrer Arbeitszeit auch die Beschäftigten einen Anspruch auf einen Partnerschaftsbonus, die in Berufen mit Arbeitszeitregelungen tätig sind, welche von der 40-Stunden-Woche abweichen (wie zB Richter bzw Richterinnen oder auch Dachdecker bzw Dachdeckerinnen mit saisonbedingten Arbeitszeitverschiebungen).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.05.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Kläger im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern Elterngeld Plus für den 15. bis 18. Lebensmonat (Partnermonate) ihres Sohnes zusteht.
Die Kläger sind Eltern ihres am 00.10.2015 geborenen Sohnes. Am 14.12.2015 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Basiselterngeld für die ersten sechs Lebensmonate ihres Sohnes, Elterngeld Plus für den 7. bis 14. Lebensmonat sowie Partnerschaftsbonus für den 15. bis 18. Lebensmonat ihres Sohnes. Sie legte u.a. eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 09.12.2015 vor, nach der sie in der Zeit vom 10.04.2016 bis zum 09.12.2016 einer Teilzeitbeschäftigung mit 16 Wochenstunden sowie in der Zeit vom 10.12.2016 bis zum 09.04.2017 einer Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden nachgehen werde.
Mit Bescheid vom 23.12.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig wie beantragt Elterngeld. Insbesondere bewilligte er für den 15. bis 18. Lebensmonat ihres Sohnes (10.12.2016 bis 09.04.2017) einen Partnerschaftsbonus in Höhe von monatlich 514,24 Euro.
Am 09.03.2016 beantragte der Kläger die Bewilligung von Elterngeld Plus für den 7. bis 14. Lebensmonat sowie Partnerschaftsbonus für den 15. bis 18. Lebensmonat seines Sohnes. Er legte u.a. eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 24.02.2016 vor, wonach er in der Zeit vom 10.04.2016 bis zum 09.04.2017 Elternzeit in Anspruch nehme und sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 27 Stunden belaufe.
Mit Bescheid vom 30.03.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig wie beantragt Elterngeld. Dabei gewährte er für den 15. bis 18. Lebensmonat seines Sohnes (10.12.2016 bis 09.04.2017) einen Partnerschaftsbonus in Höhe von monatlich 443,42 Euro.
Im Nachgang legte die Klägerin Bescheinigungen ihres Arbeitgebers vom 24.11.2016 und vom 17.05.2017 vor, die die Angaben in der Bescheinigung vom 09.12.2015 bestätigten. Der Kläger übermittelte eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 31.05.2017, wonach er vom 10.04.2016 bis zum 09.04.2017 während der Elternzeit gearbeitet und sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 25 bis 30 Stunden belaufen habe. Aufgrund von wechselnden Baustellen, Wettereinflüssen und Leistungen von Vorgewerken sei eine feste Stundenzahl nicht zu erreichen. Weiterhin übersandten die Kläger Lohnabrechnungen für die Zeit des Elterngeldbezugs.
Daraufhin setzte der Beklagte den Elterngeldanspruch der Klägerin endgültig fest. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Partnerschaftsbonusmonaten seien nicht erfüllt, weil der Kläger in der Zeit vom 10.01.2017 bis zum 09.02.2017 und vom 10.02.2017 bis zum 09.03.2017 (16. und 17. Lebensmonat) den Umfang von 25 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt unterschritten habe. Es sei eine Überzahlung i. H. v. 1.455,20 Euro entstanden, die zu erstatten sei (Bescheid vom 27.07.2017).
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass der Kläger entgegen den Annahmen des Beklagten im Zeitraum vom 10.12.2016 bis zum 09.04.2017 wöchentlich 25 Stunden gearbeitet habe. Da unbezahlte Arbeitsstunden generell nicht in den Lohnabrechnungen aufgeführt würden, entsprächen die eingetragenen Arbeitsstunden nicht der tatsächlichen Arbeitszeit. Die Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum seien seitens der Arbeitgeberin ergänzt worden. Zudem übersandte sie eine Bestätigung der Arbeitgeberin bezüglich des Bereitschaftsdienstes während der Urlaubstage sowie eine Bestätigung über absolvierte Fortbildungsmaßnahmen des Klägers. Bereitschaftsdienste und Fortbildungsmaßnahmen habe der Kläger unentgeltlich geleistet. Die Klägerin übermittelte ferner geänderte Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate Januar bis März 2017.
Der Beklagte wies im Rahmen einer Anhörung im Widerspruchsverfahren darauf hin, dass Zeiten der Ausübung einer Rufbereitschaft im Hinblick auf § 5 ArbZG keine Auswirkungen auf den Umfang der Erwerbstätigkeit hätten. Diese Zeiten gälten nicht als Arbeitszeit und seien nicht als Arbeitsstunden zu berücksichtigen.
Im Folgenden setzte der Beklagte den Elterngeldanspruch des Klägers endgültig fest. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Partnerschaftsbonusmonaten seien nicht erfüllt, weil der Kläger in der Zeit vom 10.01.2017 bis z...