Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Partnerschaftsbonus bei bewilligtem Elterngeld
Orientierungssatz
1. Bei bewilligtem Elterngeld ist ein Partnerschaftsbonus unter den in § 4 Abs. 3 S. 3 BEEG genannten Voraussetzungen für jeden Elternteil zu gewähren. Dabei müssen die Voraussetzungen für jeden einzelnen Lebensmonat erfüllt sein. Insoweit ist nicht der Durchschnitt aller vier Monate zu berücksichtigen.
2. Im Rahmen der Ermittlung der erforderlichen Mindeststundenzahl ist nur bezahlte Arbeitszeit zu berücksichtigen.
3. In Fällen, in denen, wie z. B. bei einem Dachdecker, eine besondere Arbeitszeitregelung vorliegt, wird der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BEEG von den Elterngeldstellen durchbrochen.
4. Hat der Kindergeldberechtigte den so ermittelten Stundenkorridor eingehalten, so ist zusätzlich zum bewilligten Kindergeld der beantragte Partnerschaftsbonus zu bewilligen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018 sowie des Bescheides vom 28.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018 verpflichtet, den Klägern Elterngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung eines Partnerschaftsbonus für den 15. bis 18. Lebensmonat ihres Sohnes M zu gewähren.
Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern im Rahmen der Berechnung ihres Elterngeldes jeweils ein Partnerschaftsbonus für den 15. bis 18. Lebensmonat ihres Sohnes zusteht.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin und der am 00.00.0000 geborene Kläger sind Eltern des am 00.00.0000 geborenen Kindes M C.
Am 14.12.2015 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Basiselterngeld für die ersten sechs Lebensmonate ihres Sohnes, Elterngeld Plus für den 7. bis 14. Lebensmonat sowie Partnerschaftsbonus für den 15. bis 18. Lebensmonat ihres Sohnes. Sie legte eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 09.12.2015 vor, nach der sie in der Zeit vom 10.04.2016 bis zum 09.12.2016 einer Teilzeitbeschäftigung mit 16 Wochenstunden sowie in der Zeit vom 10.12.2016 bis zum 09.04.2017 einer Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden nachgehen werde.
Mit Bescheid vom 23.12.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig wie beantragt Elterngeld. Insbesondere berücksichtigte er für den 15. bis 18. Lebensmonat ihres Sohnes (10.12.2016 bis 09.04.2017) einen Partnerschaftsbonus in Höhe von monatlich 514,24 Euro.
Unter dem 09.03.2016 beantragte der Kläger die Bewilligung von Elterngeld Plus für den 7. bis 14. Lebensmonat sowie Partnerschaftsbonus für den 15. bis 18. Lebensmonat seines Sohnes. Er legte eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 24.02.2016 vor, wonach er in der Zeit vom 10.04.2016 bis zum 09.04.2017 Elternzeit in Anspruch nehmen dürfe und die wöchentliche Arbeitszeit sich auf 27 Stunden belaufe.
Mit Bescheid vom 30.03.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig wie beantragt Elterngeld. Insbesondere berücksichtigte er für den 15. bis 18. Lebensmonat seines Sohnes (10.12.2016 bis 09.04.2017) einen Partnerschaftsbonus in Höhe von monatlich 443,42 Euro.
Im Nachgang legte die Klägerin Bescheinigungen ihres Arbeitgebers vom 24.11.2016 und vom 17.05.2017 vor, welche die Angaben in dessen Bescheinigung vom 09.12.2015 bestätigten. Der Kläger legte eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 31.05.2017 vor, wonach er in der Zeit vom 10.04.2016 bis zum 09.04.2017 in der Elternzeit gearbeitet habe und sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 25 bis 30 Stunden belaufen habe. Aufgrund von wechselnden Baustellen, Wettereinflüssen und Leistungen von Vorgewerken sei eine feste Stundenzahl nicht zu erreichen. Weiter legten die Kläger Lohnabrechnungen für die Zeit des Elterngeldbezuges vor. Auf den Inhalt der Unterlagen wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 27.07.2017 setzte der Beklagte den Elterngeldanspruch der Klägerin endgültig fest. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Partnerschaftsbonusmonaten seien nicht erfüllt, weil der Kläger in der Zeit vom 10.01.2017 bis zum 09.02.2017 und vom 10.02.2017 bis zum 09.03.2017 (16. und 17. Lebensmonat) den Umfang von 25 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt unterschritten habe. Es sei eine Überzahlung i. H. v. 1455,20 Euro entstanden, die zu erstatten sei.
Mit dem am 07.08.2017 hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Partnerschaftsbonus erfüllt seien, da der Kläger im Zeitraum vom 10.12.2016 bis zum 09.04.2017 wöchentlich 25 Stunden gearbeitet habe. Da nicht bezahlte Arbeitsstunden generell nicht in den Lohnabrechnungen aufgeführt würden, entsprächen die eingetragenen Arbeitsstunden nicht der tatsächlichen Arbeitszeit. Die Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum seien seitens der Arbeitgeberin ergänzt worden. Zudem übersende sie eine Bestätigung der Arbeitgeberin bezüglich des Bereitschaftsdienstes während der Urlaubstage u...