Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzprozeß arbeitsgerichtlicher Vergleich Abfindung. verdecktes Arbeitsentgelt. Freistellung von Rückzahlungsforderungen der Bundesanstalt für Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, durch den das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt festgesetzt wird, der später liegt als das tatsächliche Ende der Beschäftigung und Lohnzahlung, eine Abfindung nach KSchG §§ 9, 10 vereinbart, so ist in dieser Abfindung jedenfalls dann ein (verdecktes) Arbeitsentgelt enthalten, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, den Arbeitnehmer von Rückforderungsansprüchen freizustellen, die die Bundesanstalt für Arbeit haben könnte wegen Leistungen, die sie dem Arbeitnehmer für die Zeit zwischen tatsächlichem Ende der Beschäftigung und vereinbartem Ende des Arbeitsverhältnisses gewährt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.1992; Aktenzeichen 8 RKn 8/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665978

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