nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 13.06.2001; Aktenzeichen S 4 RA 49/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.06.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Anrechnung seines Hinzuverdienstes zusteht.
Der am ...1964 geborene Kläger ist Dipl.-Sozialarbeiter (Studium 1984 bis 1989, von 1988 bis 1989 Berufspraktikum beim ...). Seit einem Freizeitunfall im Jahre 1989 ist er erwerbsunfähig und bezieht seit Oktober 1990 Erwerbsunfähigkeitsrente. Vor dem Unfall sind lt. Versicherungsverlauf Pflichtbeiträge lediglich für die Zeit von Oktober 1988 bis September 1989 gezahlt worden. Seit Juli 1994 ist der Kläger in Teilzeit (50 %) als Telefonseelsorger beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt er ein monatliches Entgelt von ca. 2.800,- DM.
Die Beklagte übersandte ihm Anfang Oktober 2000 einen maschinell gefertigten Hinweis mit den Daten für die individuellen Hinzuverdienstgrenzen ab 01.01.2001. Der Kläger verwies mit Schreiben vom 12.10.2000, bezugnehmend auf die Anfrage der Beklagten zu seinem Hinzuverdienst, auf eine mehrfach bestätigte Zusage der Beklagten, seine Teilzeitarbeit wirke sich nicht rentenschädlich aus, weil sie ihm wegen der Schwere seiner Behinderung eigentlich nicht zumutbar sei und auf Kosten der Restgesundheit erfolge.
Mit Bescheid vom 31.10.2000 stellte die Beklagte fest, die monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers (1.358,81 DM) sei ab dem 01.01.2001 nicht zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 15.11.2000 noch eine Darstellung der für den Kläger maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen. Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, er berufe sich weiterhin auf die bisher gültige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ihm wegen der Schwere seiner Behinderung eine berufliche Tätigkeit eigentlich nicht zuzumuten sei; da er zu Lasten seiner Restgesundheit arbeite, sei der Hinzuverdienst nicht anzurechnen. Die Beklagte habe unter dem 31.08.2000 nach medizinischer Nachprüfung noch die weitere Rentenberechtigung bestätigt. Bisher habe er mit großem Kraftaufwand eine 50%-Beschäftigung ausgeübt und dadurch erspart, Wohngeld oder ergänzende Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Er habe dafür auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Falle künftig die Erwerbsunfähigkeitsrente weg, sehe er sich aus zwei Gründen zur Aufgabe seiner Beschäftigung gezwungen: Erstens habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren weiter verschlechtert, so dass er nicht darauf angewiesen sein wolle, seinen künftigen Lebensunterhalt durch die unsichere berufliche Tätigkeit bestreiten zu müssen. Zweitens würden bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes seine Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit nicht berücksichtigt; behinderungsbedingt habe er nur eine 90km vom Wohnort entfernte Stelle finden können, wodurch er etwa 700,- DM monatlicher Fahrtkosten habe. Die Differenz zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und tatsächlich verfügbarem Netto-Entgelt sei so gering, dass sich der enorme persönliche Kraftaufwand für seine Tätigkeit nicht mehr lohne. Eine somit nachvollziehbare Aufgabe seiner Beschäftigung könne nicht im Interesse der Beklagten und der Solidargemeinschaft sein, da er dann wohl andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen müsse und keine Beiträge mehr zur Solidargemeinschaft einzahlen würde. Er beantrage deshalb die Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2000 und die Fortzahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ab 01.01.2001 gelte die Hinzuverdienstregelung des § 313 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.F. des Rentenreformgesetzes (RRG) 1999. Der Kläger überschreite mit seinem Entgelt von 2.800,- DM ab 01.01.2001 sämtliche Hinzuverdienstgrenzen, so dass die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr auszuzahlen sei. Der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente bleibe davon unberührt; sobald die Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werde, könne die Rente wieder gezahlt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 19.02.2001 Klage erhoben. Er hat ergänzend auf seine Erkrankungen (inkomplette Querschnittslähmung sub C4 mit Tetraplastik, spastische Blasen- und Mastdarmlähmung, Morbus Crohn mit akuter, hochgradiger Rektumstenose, rezidivierende hochfiebrige Harnwegsinfekte) hingewiesen, deretwegen er bis zum 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen habe. § 313 SGB VI verstoße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, die in seinem Falle auf Art. 14 Grundgesetz (GG) zurückzuführen seien. Neben der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Hinzuverdienstes zur Rente werde seine berufliche Tätigkeit aus rehabilitativ-psychologischen Gründen durch sei...