rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.08.2001; Aktenzeichen S 39 RJ 23/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. August 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Minderung der Altersrente des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs für seine frühere Ehefrau.
Ab Mai 1990 erhielt der am 07.08.1931 geborene Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid der LVA Hannover vom 14.12.1990). Am 01.02.1994 wurde er von seiner am 02.03.1932 geborenen Ehefrau geschieden. In dem seit dem 22.03.1994 rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts C ... wurden für die Ehezeit (1953-1993) Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von DM 847,78 sowie aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von DM 528,82 auf ihre Versicherungskonto übertragen. Die durch Bescheid vom 19.06.1996 ab September 1996 bewilligte Regelaltersrente wurde weiterhin ohne Abschlag gezahlt. Zugleich wurde der Kläger ausführlich über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in seinem Falle unterrichtet. Der Inhalt des § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, 6. Buch, (SGB VI), sog. Rentnerprivileg, wurde ihm erläutert. - Nach dem Umzug des Klägers nach Belgien im August/September 2000 bemerkte die nun zuständige Beklagte, dass die geschiedene Ehefrau durch Bescheid vom 21.01.1997 ab 01.04.1997 die Regelaltersrente erhielt.
Darauf hörte die Beklagte den Kläger an: Vom 01.04.1997 bis zum 31.10.2000 sei eine Überzahlung in Höhe von DM 37.522,98 erfolgt. Unter Berücksichtigung des Abschlages durch Versorgungsausgleich betrage die Altersrente DM 1.456,63. Der Kläger wandte ein, das Verschulden treffe den Rentenversicherungsträger. Er habe die Fehlerhaftigkeit nicht erkennen können und im Vertrauen auf die Bestandskraft Dispositionen getroffen.
Mit Bescheid vom 15.12.2000 hob die Beklagte gemäß § 45 SGB, 10. Buch (SGB X), den Bescheid vom 19.06.1996 mit Wirkung vom 01.11.2000 zum Teil auf, indem sie den Abschlag durch Versorgungsausgleich berücksichtigte: Spätestens mit der Anhörung habe der Kläger erkennen müssen, dass ihm die Rente in der bisherigen Höhe nicht mehr zugestanden habe.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001).
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger erneut auf einen ihm zustehenden Vertrauensschutz auf die Bestandskraft hingewiesen.
Das SG hat die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 abgewiesen: Für die Aufhebung des Bescheides vom 19.06.1996 seien nur die Voraussetzungen des § 48 SGB X erfüllt; denn zunächst sei die Altersregelrente zutreffend ohne Abschlag gezahlt worden. Die Kürzung hätte erst zum April 1997 vorgenommen werden müssen. Die gerichtliche Umdeutung der angefochtenen Bescheid sei zulässig. Eine Ermessensentscheidung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte die Entscheidung erst mit Wirkung für die Zukunft mit dem Folgemonat nach Kenntnis des Klägers getroffen habe.
Gegen das ihm am 02.10.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.10.01 Berufung eingelegt. Er beruft sich weiterhin auf einen Vertrauenstatbestand, der durch den fehlerhaften Bescheid vom 19.06.1996 gesetzt worden sei. Da er zu seiner früheren Ehefrau keinen Kontakt mehr unterhalten habe, habe er auch nicht wissen können, dass sie ab 01.04.1997 die Regelaltersrente bezogen habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2001 zu ändern und den Bescheid vom 19.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Akten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihren Inhalt und den übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das SG entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten im Ergebnis rechtmäßig sind.
Grundlage für die Aufhebung ist § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorge legen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also für die Vergangenheit, soll der Verwaltungsakt u. a. aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem ...