Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 22.8.1996 - L 16 Kr 99/95, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz -- KSVG -- abgabepflichtig ist.
Die Klägerin ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, dessen Zweck die Pflege und Förderung des K Brauchtums ist. Im Rahmen des K Karnevals führt sie öffentliche Veranstaltungen durch. Der Honoraretat für arttypische Auftritte beträgt ca. 20.000,00 DM jährlich.
Mit Bescheid vom 02.02.1994 stellte die Beklagte fest, daß die Klägerin seit Januar 1989 nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG abgabepflichtig sei, weil sie als Unternehmer eine Theater-, Konzert- bzw. Gastspieldirektion betreibe. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend: Sie gehöre nicht zu den von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG erfaßten Unternehmen. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm ergebe eine Einschränkung auf professionelle Vermarkter. Sie falle aber auch nicht unter die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG. Das Kriterium der Professionalität sei nicht gleichzusetzen mit Nachhaltigkeit. Es könnten nicht alle Unternehmen erfaßt werden, die nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler und Publizisten erteilten. Im Bereich der Sozialversicherung verlange der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- einen -- bei einer an Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise -- sachlich einleuchtenden Grund dafür, daß ein Privater, im Unterschied zu anderen Privaten, zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm noch seiner Gruppe zugute kommt, sondern als fremdnützige Abgabe anzusehen ist. Ein solcher sachlicher einleuchtender Grund sei nicht zu finden. Im übrigen erfolge die Erfassung durch die Beklagte zufällig, weil diese von dem Namen als Karnevalsgesellschaft auf eine abgabepflichtige Vermarktung schließe, während Pfarreien und Sportvereine, die ebenso regelmäßig Karnevalssitzungen durchführten, nicht erfaßt würden.
Mit Bescheid vom 16. 05. 1994 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe für 1992 und 1993 auf 465,30 DM fest und mit Bescheid vom 03. 08. 1994 für die Jahre 1989 bis 1991 auf 3.572,95 DM. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die für die Jahre 1989-1991 geschätzten Entgelt seien überhöht. Es wurden die niedrigeren tatsächlich gezahlten Entgelte angegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. 10. 1994 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die Widersprüche unter anderem mit folgender Begründung zurück: Theater- und Konzertdirektion sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jeder, der dafür sorge, daß an bestimmter Stelle gespielt oder ein Konzert veranstaltet werde. Die Auftritte von Künstlern, Kabarettisten, Büttenrednern, Sängern und Musikern anläßlich von Karnevalssitzungen seien Theater- und Konzertveranstaltungen im Sinne des KSVG. Aufgrund der nunmehr für 1989 -- 1991 gemeldeten Entgelte ergehe mit gesondertem Bescheid eine geänderte Abrechnung.
Mit Bescheid vom 02. 11. 1994 verminderte die Beklagte ihre Abrechnung für die Jahre 1989 -- 1991 auf 2.179,61 DM.
Die Klägerin hat am 28. 11. 1994 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben und vorgetragen: Eine verfassungskonforme Auslegung des § 24 Abs. 1 und 2 KSVG gebiete eine Einschränkung der Abgabepflicht auf professionelle Vermarkter, zu denen sie gerade nicht zähle. Ein Beteiligter dürfe zur Finanzierung von Sozialleistungen nur herangezogen werden, wenn es dafür einen sachorientierten Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen den Versicherten und den Beitragspflichtigen gebe. Einen solchen habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem zwischen selbständigen Künstlern und ihren professionellen Vermarktern typischerweise bestehenden integrierten Arbeitszusammenhang und der zwischen diesen bestehenden Verantwortlichkeitsbeziehungen gesehen. Eine solche Verantwortung habe die Klägerin gegenüber den etwa in Karnevalssitzungen Auftretenden nicht, weil diese nicht typischerweise wirtschaftlich schwächer -- ähnlich einem Arbeitnehmer -- seien. Darüber hinaus verletze es den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Vollzug einer Norm aufgrund strukturellen Vollzugsdefizits nicht gesichert sei. Von den im Bund Deutscher Karneval zusammengeschlossenen ca. 3.500 Vereinen seien lediglich 50 Gesellschaften von der Beklagten angeschrieben worden. Von den 95 im Festkomitee des Kölner Karnevals zusammengeschlossenen Gesellschaften seien von der Beklagten lediglich 5 Gesellschaften erfaßt worden, und zwar diejenigen, die zufälligerweise im Telefonbuch vermerkt seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 02. 02. 1994 und 16. 05. 1994 und 03. 08. 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. 10. 1994 sowie den Bescheid vom 02. 11. 1994 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter anderem vorgetragen: § 24 KSVG erhalte den Begriff der "Profession" nicht. Dieser Begriff sei im Unternehmerbegriff en...