nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermächtigung für die Einrichtung einer psychiatrischen Institutsambulanz. Tagesklinik
Leitsatz (redaktionell)
1. Verfahrensgegenstand in vertragsärztlichen Zulassungs- und Ermächtigungsstreitigkeiten ist regelmäßig allein die Entscheidung des Berufungsausschusses und nicht (auch) die des Zulassungsausschusses.
2. Um ein Psychiatrisches Krankenhaus i.S. des § 108 SGB V handelt es sich dann, wenn die Einrichtung angesichts ihres Gesamtscharakters einer psychiatrischen Klinik vergleichbar ist und entsprechend ihrem durch den Krankenhausbedarfsplan des Landes bestimmten Versorgungsauftrag psychiatrische Geisteskrankheiten und psychische Krankheiten mit psychiatrischen oder psychotherapeutischen Mitteln behandelt. Bei dem psychiatrischen Krankenhaus muss es sich um ein zugelassenes Krankenhaus i.S. des § 108 SGB V handeln, das unter fachärztlicher Leitung über die personelle und apparative Ausstattung verfügt, um seelische Krankheiten nach Ursache und Verlauf zu erkennen und soweit möglich mit dem Ziel der Heilung oder Besserung zu behandeln (z. B. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, Schizophrenien, Psychosen, geistige Behinderungen, Suchterkrankungen, cerebrale Anfallsleiden u.s.w.).
3. Außerdem muss es gewährleistet sein, dass den ambulanten Patienten alle Einrichtungen personeller und sächlicher Art des Krankenhauses im Bedarfsfall zugute kommen können. Das setzt nicht zwingend die Einrichtung der Institutsambulanz im Gebäude des Psychiatrischen Krankenhauses voraus, wohl aber eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik.
Normenkette
SGB V § 118; Ärzte-ZV § 31 Abs. 1a
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 15.05.2003; Aktenzeichen S 7 KA 1/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 5) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.05.2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 5) in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Ermächtigung für die Einrichtung einer Institutsambulanz in F, H-straße 0.
Die Klägerin betreibt das Fachkrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie N in H, Kreis I. Das Krankenhaus ist mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 05.11.1999 mit dem Standort H in den Krankenhausplan des Landes NRW aufgenommen worden, wobei 15 gerontopsychiatrische Tagesklinikplätze der insgesamt 30 Tagesklinikplätze in F, H-straße 0, ausgewiesen sind. Ebenfalls in der H-straße 0 befinden sich das Hospiz und der ambulante Pflegedienst der I-Stiftung. Die Tagesklinik liegt laut Auskunft ihres Leitenden Arztes N gegenüber dem Beklagten 29 km vom Krankenhaus N in H entfernt.
Im Dezember 2000 beantragte die Klägerin für die Behandlung psychisch Kranker die Errichtung einer Institutsambulanz für das Krankenhaus N am Standort der Tagesklinik F. Nach Anhörung der Beigeladenen zu 5) lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte Aachen (Zulassungsausschuss) mit Beschluss vom 25.04.2001 den Antrag ab, weil das Krankenhaus N im Krankenhaus-Bedarfsplan als Psychiatrisches Sonderkrankenhaus für den Standort H zugelassen sei. Eine Zulassung des Krankenhauses N für die Tagesklinik F liege nach dem Krankenhaus-Bedarfsplan nicht vor. Im Übrigen werde die Versorgung der psychiatrisch erkranken Patienten im Kreis I durch niedergelassene Ärzte sichergestellt.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin unter Übersendung eines Auszugs aus dem Psychiatrieplan, Fortschreibung Mai 2000, sowie der Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises I vom 05.10.2001 und des Amtsgerichts I vom 19.09.2001 geltend, im Krankenhaus-Bedarfsplan vom 05.11.1999 sei der Standort F unter Tagesklinikplätze "15 Plätze Gerontopsychiatrie in F, H-straße 0" ausdrücklich ausgewiesen. Das Krankenhaus N habe seit 1988 die Regionalversorgung für den gesamten Kreis I. Zur Vervollständigung der psychiatrischen Versorgung gehöre gemäß Psychiatrieplan eine Institutsambulanz. Gemäß § 118 Abs. 1 Sozial gesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - seien Psychiatrische Krankenhäuser zu ermächtigen. Bedarf- oder Standortprüfungen sehe das Gesetz nicht vor. Im Übrigen beziehe sie sich auf die zwischen den Krankenkassen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 118 SGB V geschlossene Vereinbarung, wonach die Institutsambulanzen sich im Wesentlichen an Patienten mit schweren und chronischen Krankheitsverläufen richteten. Die Beigeladene zu 1) führte hierzu aus, dass es sich bei dem Krankenhaus N um ein Haus mit 2 Betriebsstellen handele, die beide im Krankenhausplan ausgewiesen und zugelassen seien. Die Beigeladene zu 2) schloss sich dieser Auffassung an. Die Beigeladene zu 5) wies für den Fall, dass der Widerspruch nicht zurückgewiesen werde, darauf hin, dass die neuere Rechtssprechung zur Ermächtigun...