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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.10.2003 - L 8 RJ 90/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.05.2001; Aktenzeichen S 10 (3) RJ 163/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 59/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.05.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Regelaltersrente für die Klägerin unter Anerkennung einer Beitragszeit von Mai bis November 1940 zu Recht erfolgt ist.

Die am 00.00.1919 in M/Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Nach ihren Angaben besuchte sie in M von 1936 bis 1938 die Städtische Volksschule und das Gymnasium sowie von 1938 bis 1939 die Abendhandelsschule. Von 1930 bis 1945 wurde sie nationalsozialistisch verfolgt. 1945 wanderte sie über Belgien, Holland und Frankreich nach Israel aus; dorthin gelangte sie im Januar 1947 und erwarb 1948 die israelische Staatsangehörigkeit.

Am 08.03.1994 beantragte sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung einer Rente. Sie machte geltend, bis Kriegsausbruch in M bei N M als Buchhalterin in dessen Seidenwarenfabrik sowie nach dem Krieg im DP-Lager I (April bis Juni 1945) tätig gewesen zu sein. Von Mai 1940 bis 1941 sei sie als Aufräumerin in der Offizierskantine X tätig gewesen; hierfür sei sie wenig bezahlt, jedoch verpflegt worden und habe bei Schließung des Ghettos (in dem die Klägerin in X wohnte) noch eine große Menge Proviant mitbekommen. Nach Beiziehung der Entschädigungsakte der Klägerin sowie Ermittlungen bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen-Anhalt lehnte die BfA mit Bescheid vom 29.05.1995 di...

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