rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 04.09.2003; Aktenzeichen S 16 (7) RJ 92/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.09.2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. voller Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war in diesem Beruf bis 1986 tätig. Von 1987 bis 1992 bezog der Kläger eine EU-Rente und anschließend bis zum Bezug der Altersrente für Schwerbehinderte (ab 1.5.2003) Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Nach erfolglosem Antrag aus dem Jahre 1998 beantragte der Kläger am 22.12.2000 gestützt auf ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C Rente wegen EU. Die Beklagte holte zunächst Befundberichte dieses Arztes sowie des Arztes für Innere Medizin G ein. Anschließend erstattete Medizinaldirektor Dr. L ein internistisch- sozialmedizinisches Gutachten. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers im April 2001 stellte Dr. L im Gutachten vom 27.4.2001 beim Kläger ein Verschleißleiden der Wirbelsäule mit kleinem Bandscheibenvorfall L5/S1, ein Schulter-Armsyndrom (bei noch ausreichender Armbeweglichkeit) beidseits, degenerative Kniegelenksveränderungen rechts (bei ausreichender Kniebeugefähigkeit), eine mäßiggradige obstruktive Atemwegserkrankung und Übergewicht fest. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten ohne überwiegende einseitige Körperhaltung und ohne Bücken, sowie ohne starke Witterungseinflüsse vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 27.5.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf "Rente wegen voller Erwerbsminderung" ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zur Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger Bescheinigungen des Dr. C und des Orthopäden Dr. E vor. Die Beklagte holte dazu eine Stellungnahme des Dr. L vom 21.8.2001 ein, der keine Notwendigkeit zur Änderung der bisherigen Leistungsbeurteilung sah. Anschließend legte der Kläger noch eine Bescheinigung des Lungenfacharztes Dr. F vom 1.8.2001 vor. Der Widerspruch wurde schließlich durch Bescheid vom 10.10.2001 als unbegründet zurückgewiesen, weil "volle Erwerbsminderung" nicht vorliege.
Mit der zum Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Rente wegen EU weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Mit seinen behandelnden Ärzten gehe er davon aus, dass in dem Verwaltungsgutachten seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht richtig gewürdigt seien. Die Leiden und deren Wechselwirkungen seien dergestalt, dass ohne negative Folgen für die Gesundheit selbst eine leichte Arbeit vollschichtig nicht mehr verrichtet werden könne. Das degenerative Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenvorfall führe zu Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Es lasse im Zusammentreffen mit den kardiologischen Problemen und Asthma bronchiale nicht einmal eine 3-stündige Arbeitsbelastung zu.
Die Beklagte hat auf die Ergebnisse der Untersuchung im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Danach sei der Kläger trotz der bestehenden Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befund- und Behandlungsberichte des Dr. E, des Dr. F, des Kardiologen Dr. T und des Dr. C eingeholt.
Im Erörterungstermin am 7.3.2003 hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, "dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei".
Der Kläger hat anschließend unter Vorlage einer Bescheinigung des Hausarztes Dr. V geltend gemacht, er könne keinerlei Erwerbstätigkeit mehr verrichten. Bislang sei die Kumulation der einzelnen Leiden in den einzelnen Befundberichten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er bitte daher um die Einleitung der gebotenen Maßnahmen nach §§ 103, 106 SGG. Dr. V hat in seinem Attest vom 13.3.2003 zahlreiche Diagnosen genannt und ausgeführt, aufgrund der kontinuierlich auftretenden Luftnot bei anfallsweisem Herzrasen mit Arrhythmia absoluta bei dekompen-sierter Herzinsuffizienz ausgelöst durch die Schmerzen des Bewegungsapparates sei nach seiner Meinung auch keine leichte körperliche Arbeit zumutbar. Nach Zusendung des Altersrentenbescheides hat der Bevollmächtigte (laut einem nicht paraphierten Vermerk vom 10.6.2003) telefonisch mitgeteilt, dass er das Verfahren fortführen wolle.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid der Kammervorsitzenden vom 8.9.2003 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Es habe ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise, der Sachverhalt geklärt sei und die Beteiligten im Rahmen des durchgeführten Erörterungster...