Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung durch den Sozialhilfeträger. keine Wohnungsbeschaffungskosten iS des § 29 Abs 1 S 7 SGB 12 aF. keine Wohnungserstausstattung iS des § 31 Abs 1 Nr 1 SGB 12. Unterkunftskosten iS des § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 aF. Vereinbarung im Mietvertrag oder Erforderlichkeit zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft

 

Orientierungssatz

1. Unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 29 Abs 1 S 7 SGB 12 aF fallen nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind. Die Einzugsrenovierung gehört hierzu nicht (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R = BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16).

2. Die Wohnungserstausstattung iS des § 31 Abs 1 Nr 1 SGB 12 betrifft lediglich die Ausstattung und nicht die Herrichtung der Wohnung. Die Einzugsrenovierung fällt demnach nicht darunter (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R aaO).

3. Die Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung als Unterkunftskosten nach § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 aF setzt voraus, dass die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist oder dass die geltend gemachten Kosten zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R aaO).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von den beklagten Trägern der Sozialhilfe weitere Mittel der Sozialhilfe in Gestalt der Kostenerstattung für eine Einzugsrenovierung beanspruchen kann.

Der Kläger bezog nach eigenen Angaben seine derzeitige Wohnung bereits im Jahr 2001, Unter dem 28.02.2009 stellte er einen "Erstattungs-Antrag auf Renovierung" seiner Wohnung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Wohnung in einem verwohnten Zustand übernommen. Er empfehle den Besuch eines Mitarbeiters des Beklagten zu 2), der die Notwendigkeit des Handlungsbedarfes bekunden könne.

Mit Bescheid vom 03.03.2009 lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger wohne bereits länger in seiner Wohnung, so dass es sich bei den beantragten Renovierungskosten nicht um eine Einzugsrenovierung handeln könne.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte hierin aus, es handele sich sehr wohl um eine Einzugsrenovierung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009 wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 13.06.2009 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2009 Inder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2009 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen der Sozialhilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für eine Einzugsrenovierung zu gewähren.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.09.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Das Sozialgericht habe ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden können, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Auch seien die Beteiligten zuvor angehört worden.

Die Klage sei zulässig aber unbegründet, weil der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG sei. Denn der Kläger habe schon wegen nicht ausräumbarer Zweifel an seiner Bedürftigkeit im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Sozialhilfeleistungen.

Nach § 2 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalte Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Der hierin zum Ausdruck kommende Nachranggrundsatz bezüglich der Sozialhilfe werde durch die Regelung des § 19 Abs. 2 SGB XII dahingehend konkretisiert, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII nur an solche Personen zu leisten sei, die Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen könnten.

Zwingende Voraussetzung für die begehrten Leistungen sei daher zunächst, dass die Bedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sei. Lasse sich ein solcher Vollbeweis nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht führen, gehe dies nach den Grundsätzen der Verteilung der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, der sich auf die o...

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