Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung einer Krebserkrankung in Verbindung mit Asbeststaub bzw. mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als Berufskrankheit nach Nr. 4104 bzw. Nr. 4113 BKV - Sonderrechtsnachfolger. Erbe
Orientierungssatz
1. Der Ehegatte eines verstorbenen Versicherten kann als dessen Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB 1 Verletztenrente nach § 56 SGB 7 bzw. als Erbe den Anspruch des Versicherten aus § 102 SGB 7 auf Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls gerichtlich geltend machen (BSG Urteil vom 30.03.2017, B 2 U 15/15 R). Bei bestandskräftiger Ablehnung von Leistungen des SGB 7 genügt die Möglichkeit von Erben, ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 zu betreiben, um ein fortbestehendes Rechtschutzbedürfnis für eine auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klage zu bejahen.
2. Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4113 BKV (Lungenkrebs) ist u.a. ausgeschlossen, wenn der Versicherte die im Tatbestand dieser BK verlangte Dosis nicht im Vollbeweis nachweisen kann.
3. Die Anerkennung einer BK nach Nr. 4104 BKV (Lungenkrebs) ist u.a. ausgeschlossen, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen, die sog. Brückentatbestände, nicht nachweisbar sind.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13.02.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherter) die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Ziffern 4104 (Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs) in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestdose), in Verbindung mit durch Asbest verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbeststaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]}) und 4113 (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(µg/m³) x Jahre]) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (im Folgenden: BK 4104 und BK 4113).
Der 1938 geborene und am 00.03.2018 verstorbene Versicherte war nach einer entsprechenden Ausbildung (01.04.1953 bis 28.09.1956) unterbrochen durch kleinere Zeiten der Arbeitslosigkeit ab Oktober 1956 bis Ende 1998 bei verschiedenen Arbeitgebern als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 2014 wurde bei ihm ein peripheres Adenokarzinom des rechten Lungenunterlappens entdeckt. Im Anschluss an diese Diagnose zeigte das Klinikum M der Beklagten den Verdacht einer Berufskrankheit nach den Ziffern 4103 und 4105 an. Im Entlassungsbrief des Klinikums M über einen stationären Aufenthalt des Versicherten Anfang Juni 2014 vom 25.06.2014 wurde unter anderem die Diagnose einer "beginnenden Lungenfibrose, UIP-Muster (? Lungenasbestose)" gestellt. Im daraufhin eingeleiteten Feststellungsverfahren zu einer BK 4104 gab der Versicherte unter anderem an, er habe von 1956-1976 12-15 Zigaretten pro Tag geraucht. Ab 1976 habe er bis 2009 4-5 Pfeifen pro Tag geraucht. Seine Lungenerkrankung führe er auf Altbausanierungen und Asbestkontakte zurück. In dem Bericht des Klinikums M vom 25.06.2014 wird demgegenüber von einem früheren Nikotinabusus bis 2009 im Umfang von 30 Packungsjahren berichtet. In einem weiteren Bericht des Klinikums vom 21.07.2014 werden sogar 55 Packungsjahre genannt. Ende Juli 2014 erfolgte die operative Entfernung des tumortragenden rechten Lungenunterlappens.
Die Beklagte zog Befundberichte von behandelnden Ärzten des Versicherten bei. Aus den beigezogenen Berichten der Ärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M1 ging unter anderem hervor, dass bei dem Versicherten bereits Anfang 2003 eine chronische Bronchitis und ein Lungenemphysem sowie seit 2007 eine COPD Stadium 0-I bei reduziertem Nikotinabusus diagnostiziert wurden. In einem weiteren Bericht des Klinikums M vom 12.08.2014 wurde unter anderem über eine histologisch gesicherte UIP (gewöhnliche interstitielle Pneumonie) berichtet.
Der Technische Angestellte Q von dem mit der Erstellung einer Stellungnahme beauftragten Präventionsdienst der Beklagten führte am 11.08.2014 ein persönliches Gespräch mit dem Versicherten in Anwesenheit der Klägerin. In dem vom Versicherten unterschriebenen Gesprächsprotokoll vom 12.08.2014 heißt es unter anderem, während seiner Ausbildung sei der Versicherte mit allen üblichen Hochbauarbeiten, die der Erstellung, dem Umbau- oder der Erweiterung von Gebäuden aller Art gedient hätten, betraut gewesen. Im Rahmen der jeweiligen Baumaßnahmen sei er wiederkehrend auch mit der Eindeckung von Garagendächern, die sowohl unter Einsatz von Wellasbestzementplatten, wie auch mittels Dachpapp...