Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.08.2017 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 00.00.1959 geborene Klägerin hat zunächst den Beruf "Einzelhandelskaufmann" erlernt und im Mai 1990 eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau erfolgreich beendet. Anschließend war die Klägerin als Verkäuferin, Näherin und ab 1978 als Versicherungsangestellte tätig. In der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.08.2004 bezog die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ab Januar 2007 war die Klägerin wieder erwerbstätig und zwar als Schadenssachbearbeiterin im Innendienst bei dem U a.G. (nachfolgend: U Versicherung).
Am 20.04.2015 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, wegen Problemen im Bereich der Wirbelsäule nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Aufgrund der Einführung der papierlosen Aktenbearbeitung habe sich ihre Arbeitsbelastung geändert.
Die Beklagte holte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte ein, nämlich des Facharztes für Orthopädie N vom 23.04.2015 und des Facharztes für Allgemeinmedizin A vom 03.05.2015.
Sodann ließ die Beklagte die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie S begutachten. Dieser untersuchte die Klägerin am 25.06.2015 und diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29.06.2015 wiederkehrende bewegungs- und belastungsabhängige Rechts-Lumboischialgien bei verschleißbedingten Veränderungen der LWS, Kniegelenksverschleiß links ohne funktionelle Einschränkung, funktionelles Halswirbelsäulensyndrom mit muskulären Verspannungen und Senk-Spreizfuß beidseits. Er hielt die Klägerin für in der Lage, arbeitstäglich eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr zu verrichten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltung, ausschließlich im Stehen oder Sitzen, verbunden mit gebückter oder sonstig fixierter Rumpfhaltung und einseitigen Hebe- und Tragebelastungen, im Akkord, am Fließband oder mit sonstigen Maschinentakt. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen und der Möglichkeit, die Körperhaltung selbst frei wählen zu können, könne die Klägerin die Tätigkeit einer Versicherungskauffrau sechs Stunden und mehr ausüben.
Gestützt auf das Ergebnis dieser Untersuchung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.07.2015 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Klägerin sei noch in der Lage mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe es Tätigkeiten, die die Klägerin mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Dies sei ihr aufgrund ihres beruflichen Werdegangs zumutbar. Daher sei sie nicht berufsunfähig.
Die Klägerin legte am 23.07.2015 Widerspruch ein. Der Sachverständige habe festgestellt, dass sie die Möglichkeit haben müsse, die Körperhaltung frei wählen zu können. Dies sei ihr als Versicherungskauffrau bei der U Versicherung nicht möglich. Sie habe alle anfallenden Tätigkeiten an dem für sie eingerichteten "papierlosen Bildschirmarbeitsplatz" zu verrichten. Die Arbeitsbelastung habe sich durch die "papierlose Aktenbearbeitung" erheblich geändert. Die Arbeitszeiten seien jedoch gleich geblieben. Der geforderte freie Wechsel der Arbeitsposition könne nicht umgesetzt werden. Die Arbeit sei unter ständigen monotonen, stereotypischen Rumpfhaltungen und Rumpfbewegungen auszuführen. Durch die sitzende Körperhaltung und erhöhte Anzahl der ausnahmslos am PC zu erledigenden Arbeiten sei es zu einer Befundverschlechterung gekommen. Zur Stützung ihres Begehrens legte die Klägerin eine Bescheinigung des A vom 01.09.2015 vor.
Die Beklagte holte einen weiteren Befundbericht des A vom 27.09.2015 ein, dem weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren.
In einer Stellungnahme vom 08.10.2015 führte S aus, dass sich nach Auswertung der nun vorgelegten Unterlagen keine Änderung der bisherigen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung ergebe. Sämtliche Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen seien erfasst und beurteilt worden.
Den von A ebenfalls vorgelegte Krankenhausentlassungsbericht über eine stationäre Behandlung vom 18.06. bis zum 24.06.2015 in der Abteilung für Innere Medizin des V-Hospitals, F, wertete der Internist und Sozialmediziner B der Abteilung Sozialmedizin aus. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass sich weitere Diagnosen, die zu einer Einschränkung der bisherigen Leistungsbeurteilung führten, nicht ergäben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 01.12.2015 Klage erhoben. Sie leide unter wiederke...