rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.11.1998; Aktenzeichen S 3 RJ 256/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.11.1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Bewilligung einer Rente hat.
Die am ...1925 in D .../Ungarn geborene Klägerin besuchte von 1931 bis 1937 in ihrem Geburtsort die Volksschule, wo der Unterricht in ungarischer Sprache abgehalten und Deutsch als Fach unterrichtet wurde. Sie ist als Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und hat für die Zeit von April 1944 bis Januar 1945 eine Entschädigung wegen Freiheitsschaden erhalten. Anfang 1946 wanderte die Klägerin nach Israel aus, dessen Staatangehörigkeit sie seit 1948 besitzt.
Gegenüber der Beklagten gab sie mit ihrem Rentenantrag und Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen vom 08.08.1994 an, sie habe - von Oktober 1939 bis November 1940 als Verkäuferin in dem Lebensmittelgeschäft von K ... K ... in D ... - von Januar 1941 bis Februar 1942 als Modistin im Hutsalon von R ... M ... in K ... (K ...)/Ungarn, - von März 1942 bis März 1943 als Modistin im Hutsalon L ... (L ...) in N ... (N ...)/Ungarn und - von April 1943 bis März 1944 als Modistin im Hutsalon von S ... (S ...)/ N ... gearbeitet. Sie sei mit voller Arbeitszeit sowie Zahlung eines Gehaltes mit den gesetzmäßigen Abzügen beschäftigt gewesen.
Die Klägerin bezog sich auf Zeugenaussagen von A ... B ..., E ... W ..., M ... E ... und E ... G ... vom Juni 1996. Diese bestätigten die Angaben der Klägerin zu den Beschäftigungszeiten und führten aus, sie könnten angeben, dass im Elternhaus der Klägerin deutsch gesprochen worden sei. Die Umgangssprache im Elternhaus der Klägerin sei Deutsch gewesen.
Der ungarische Rentenversicherungsträger teilte mit Schreiben vom 28.07.1995 mit, die Klägerin sei in den Zeiten 10.04.1940 bis 23.12.1940, 10.05.1943 bis 08.04.1944 und 15.08.1945 bis 31.12.1945 bei der ungarischen Sozialversicherung gemeldet gewesen.
Zu ihrer Muttersprache führte die Klägerin in einem Vordruck der Beklagten vom 04.01.1995 aus, ihre Eltern und sie selbst seien deutscher Muttersprache. Der persönliche Sprachgebrauch im Herkunftsgebiet sei ebenfalls die deutsche Sprache gewesen.
Die Beklagte veranlasste eine Sprachprüfung im israelischen Finanzministerium in Tel Aviv. Nach dem Protokoll der Sprachprüfung vom 30.07.1995 gab die Klägerin an, Umgangssprache im Elternhaus und im persönlichen Lebensbereich seien Deutsch und Ungarisch gewesen. Ihr Vater, der Inhaber eines Delikatessen geschäfts gewesen sei, sei deutscher Muttersprache gewesen und habe zusätzlich die ungarische Sprache beherrscht. Ihre Mutter sei wahrscheinlich ungarischer Muttersprache mit den zusätzlichen Sprachen Deutsch und Tschechisch. Nach dem Prüfungsprotokoll sprach die Klägerin Deutsch unbefangen, frei und mit leichtem ungarischen Akzent, beherrschte die deutsche Schriftsprache und las Deutsch perfekt mit Ausdruck und Verständnis. Der Sprachprüfer hielt fest, die im ehemaligen Österreich-Ungarn geborenen Eltern der Klägerin hätten untereinander Deutsch, mit den ursprünglich sechs Kindern daneben auch Ungarisch gesprochen. Auf Wunsch der Eltern hätten die Kinder neben dem schulischen Deutschunterricht Deutsch im Privatunterricht bei einem Lehrer namens J ... K ... gelernt. Die Klägerin sei mit Kindern zweier deutscher Familien in der Nachbarschaft befreundet gewesen und habe mit diesen Deutsch gesprochen. Im Ergebnis hege er keinen Zweifel, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört habe.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Heimatauskunftsstelle beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 11.06.1996 mit, bei der Volkszählung im Jahre 1930 hätten von den 3.729 Einwohner der Stadt D ... nur 6 angegeben, sie seien deutscher Muttersprache. Die übrigen hätten die ungarische Muttersprache angeführt.
Das israelische Finanzministerium teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, beim Amt für Rehabilitation der Invaliden der NS-Verfolgung in Israel habe die Klägerin in einer Erklärung vom 16.03.1967 als Muttersprache "Ungarisch" angegeben. Der Internationale Suchdienst führte mit Schreiben vom 25.04.1997 aus, in den dort vorhandenen Orginal-Konzentrationslager-Unterlagen sei die ungarische Sprache angeführt.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, ihre bei den in Israel lebenden Schwestern sowie ihr verstorbener Bruder hätten keinerlei Anträge auf Entschädigungsleistungen gestellt.
Mit Bescheid vom 26.05.1997 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen und Zahlung einer Rente mit der Begründung ab, ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Ein überwiegender deutscher Sprachgebrauch im persönlichen Lebe...