Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Vergütung von Krankentransportleistungen. gerichtliche Überprüfung der Höhe der den Leistungserbringern gewährten Vergütungen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die auf § 15 Abs 2 RettDG NW beruhende Gebührensatzung der Stadt Köln vom 4.12.2001 stellt keine kommunalrechtliche Bestimmung im Sinne von § 133 Abs 2 S 1 SGB 5 dar (vgl LSG Essen vom 12.8.2004 - L 16 KR 81/03).
2. Gegenstand der nach § 133 Abs 1 S 1 SGB 5 zu schließenden Verträge sind allein die Höhe der Vergütung sowie die Abrechnungsmodalitäten. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt kann den Verträgen nicht zukommen, da die Krankenkassen nicht berechtigt sind, eine Bedarfsprüfung oder Geeignetheitsprüfung des Krankentransportunternehmens vorzunehmen (vgl BSG vom 29.11.2005 - 3 RK 32/94 = SozR 3-2500 § 133 Nr 1).
3. Es ist Aufgabe der Sozialgerichte, eine eingeschränkte Überprüfung der den Leistungserbringern gewährten Vergütungen im Sinne von § 133 SGB 5 vorzunehmen. Ziel der gerichtlichen Überprüfung ist, ob sich die gezahlten Vergütungen in einem Bereich befinden, der nach einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts als vertretbar angesehen werden kann, oder ob die Vergütungshöhe sich außerhalb dieses Rahmes bewegt, so dass eine Anhebung zu erfolgen hat.
4. Für die Beurteilung der Frage, ob der bestehende Rahmen für die Vergütung dieser Leistungen beachtet oder aber überschritten ist, gewinnen die Marktpreise für die Erbringung von Krankentransportleistungen Bedeutung.
5. Die konkrete Kostensituation eines Leistungserbringers ist grundsätzlich für die Frage der angemessenen, leistungsgerechten Vergütung ohne Bedeutung (vgl BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R = SozR 3-3300 § 85 Nr 1).
6. Die satzungsmäßige Vergütung von Krankentransporten stellt keine Taxe iS von § 612 Abs 2 BGB dar (vgl LSG Essen aaO).
7. In der unterschiedlichen Vergütung öffentlich-rechtlicher Krankentransporte und privater Krankentransporte liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG.
8. Die Weigerung von Krankenkassen und ihre Verbänden, mit Leistungserbringern eine Vergütungsvereinbarung mit höheren Tarifen für zu erbringende Krankentransportdienstleistungen abzuschließen, tangiert die Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG nicht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung von Krankentransportleistungen.
Die Klägerin ist ein privates Krankentransportunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW, GV NRW S. 458/SGV NRW 215) berechtigt ist, Krankentransporte im Gebiet der Stadt Köln durchzuführen. Bis zum 31.12.2002 übernahm auch die Stadt Köln, für die als Beliehene die Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund Köln e. V. , Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Köln e. V., Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Köln sowie Malteser Hilfsdienst e. V. Köln) tätig wurden, Krankentransporte; hierfür erhob sie Gebühren nach Maßgabe der Satzung über den Rettungsdienst vom 27.03.1992 bzw. 04.12.2001. Als private Krankentransportunternehmen waren bzw. sind tätig die Firma B Köln T GmbH, die Firma Krankentransporte T KG, Köln, (frühere Klägerin zu 1), die Firma B Köln (frühere Klägerin zu 2) sowie die Klägerin (frühere Klägerin zu 3). Ende 1995 kündigten die privaten Unternehmer die mit den Beklagten bzw. ihren Mitgliedskassen bestehenden Rahmenverträge zum 31.03.1996 mit dem Ziel, eine Anhebung der Vergütungssätze für die Krankentransporte (und Rettungsfahrten) zu erreichen. Nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Verträgen wurde ein Krankentransport im Stadtgebiet Köln (bei Beförderung einer Person) mit 152,80 DM vergütet. Nachdem Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen erfolglos geblieben waren, erhoben die privaten Unternehmer Klage vor dem Landgericht Köln. Dieses entschied durch Urteil vom 02.07.1998 (Az.: 81 O (Kart.) 104/97 u.a., dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) verpflichtet sei, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die Vergütung von Krankentransportfahrten in Höhe von 185,00 DM pro KTW-Transport und einen Kilometerpreis in Höhe von 3,50 DM pro KTW-Transport abzuschließen. Am 07.12.1998 einigten sich die Parteien jenes Rechtsstreits - während des vor dem OLG Köln anhängigen Berufungsverfahrens - außergerichtlich auf eine Pauschale in Höhe von 197,70 DM, mit der KTW-Fahrten bis 100 km abgegolten werden sollten; die Klägerinnen nahmen daraufhin die Klage zurück. Im Laufe des Jahres 1999 erneut aufgenommene Vertragsverhandlungen (die privaten Unternehmer waren zu der Ansicht gelangt, die Vergütung sei nicht auskömmlich) verliefen erfolglos; es kam lediglich zu der Preisvereinbarung vom 30.08.2000 - unter dem Vorbe...