Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.08.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.10.2020.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war mit H. J., geboren am 00.00.0000, vom 01.12.1980 bis zum 31.05.2001 verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts (AG) Gelsenkirchen-Buer (Az: 15 F 190/01) vom 11.10.2001, rechtskräftig am 08.12.2001, geschieden. Durch Versorgungsausgleich wurden von dem Rentenkonto des Klägers bei der Beklagten auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 445,83 DM übertragen.

Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.08.2018 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.09.2018.

Die geschiedene Ehefrau des Klägers, die nachfolgend erneut verheiratet war, verstarb am 00.00.2018. Die Beklagte gewährte deren Witwer E. J. ab dem 01.01.2019 große Witwerrente.

Der Kläger beantragte am 08.01.2019 bei der Beklagten die Rückübertragung von Rentenanwartschaften für die Ehezeit und Neuberechnung seiner Rente. Weiterhin beantragte er am 28.06.2019 beim AG Gelsenkirchen die Abänderung des Versorgungsausgleichs. Mit Beschluss vom 07.09.2020 (101 F 205/19, rechtskräftig seit dem 20.10.2020) änderte das AG den Ausspruch über den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.07.2019 nicht mehr stattfinde.

Mit Bescheid vom 05.01.2021 hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.11.2020 auf und berechnete die Altersrente ab dem 01.11.2020 neu. Es ergab sich ein Zahlbetrag von netto 1.246,48 EUR ab dem 01.11.2020 und eine Nachzahlung für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2020 in Höhe von 544,50 EUR. Die Beklagte führte aus, die Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsausgleich könne nicht von dem Kalendermonat an erfolgen, der dem Monat der Antragstellung beim Familiengericht folge, weil diese Leistung bis zum 31.10.2020 an den Witwer der geschiedenen Ehefrau mit befreiender Wirkung ausgezahlt worden sei.

Dagegen legte der Kläger am 28.01.2021 Widerspruch ein und führte aus, spätestens ab September 2019 hätte die Witwerrente abgeändert werden können. Die Beklagte habe an den Witwer lediglich Zahlungen in Höhe von 55% des ausgeurteilten Betrages geleistet.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2021 zurück. Die Erhöhung der Rente könne erst ab dem 01.11.2020 erfolgen. Der Rentenversicherungsträger der belasteten Person (Witwer der geschiedenen Ehefrau) könne nach § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) die Umsetzung des Versorgungsausgleichs auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, indem er die Rente der belasteten Person erst nach Ablauf einer Übergangszeit mindere. Während der Übergangszeit sei der Versorgungsträger von Leistungen an die begünstigte Person befreit. Die Übergangszeit beginne bei Abänderungsverfahren frühestens mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung für die Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht folge, und dauert längstens bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folge, in dem der Rentenversicherungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.10.2020 sei die Witwerrentenzahlung noch in ungeminderter Höhe unter Berücksichtigung des Bonus aus dem Versorgungsausgleich erfolgt. Die Erhöhung der Rente aufgrund der Versorgungsausgleichsentscheidung könne deshalb erst ab dem 01.11.2020 erfolgen.

Hiergegen hat der Kläger am 06.04.2021 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Er hat vorgetragen, ihm stehe für die Zeit vom 01.07.2019 bis zum 30.10.2020 die Gewährung einer höheren Rente zu. Die nicht ausgezahlten Rentenbeträge beliefen sich auf insgesamt 4.247,28 EUR. Die Beklagte habe im Hinblick auf den Versorgungsausgleich lediglich i.H.v. 2.564,28 EUR an den Witwer der Verstorbenen zu viel und damit mit befreiender Wirkung geleistet. Die Differenz i.H.v. 1.683,00 EUR sei an ihn nachzuzahlen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 05.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021 dahingehend abzuändern, dass eine erhöhte Rente für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.10.2020 gewährt und in der Folge ein Betrag von 1.683,00 EUR an ihn ausgezahlt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, § 30 VersAusglG diene dem Schutz des Versorgungsträgers vor doppelter Inanspruchnahme. Da sowohl aus der Rentenversicherung der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau als auch aus der Rentenversicherung des ausgleichspflichtigen Klägers bereits Leistungen zu erbringen gewesen seien, sei diese Schu...

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