Leitsatz (amtlich)
Eine der Arbeit eines Elektrohauers "gleiche Tätigkeit" iS von HaVO § 1 Abs 1 Nr 2 setzt voraus, daß eine im wesentlichen uneingeschränkte, volle inhaltliche Übereinstimmung beider Tätigkeiten, die einem einheitlichen Berufsbild zu entsprechen haben, vorliegt. Es genügt nicht, daß die zu beurteilenden Arbeiten (hier die des Elektromonteurs eines Bergbauzuliefererunternehmens) denen des Elektrohauers nur annähernd gleichen oder mit diesen nur teilweise identisch sind.
Fundstellen
Dokument-Index HI1658594 |
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