Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung
Orientierungssatz
1. Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Kläger hat ein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Erscheint ein solcher Kläger im Beisein eines Deutsch sprechenden Verwandten, so darf das Gericht davon ausgehen, dass dem Kläger die Anwesenheit des Verwandten ausreichend erscheint und auf die Ladung eines Dolmetschers verzichtet wird. Besteht der Kläger auf der Hinzuziehung eines Dolmetschers erstmals nach Mitteilung der Auffassung des Gerichts zur Erfolgsaussicht der Berufung, so ist ein entsprechender Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt.
2. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bei den Krankheitsbildern Diabetes mellitus Typ 2 und Fettstoffwechselstörung besteht nach den Mehrbedarfsempfehlungen 2008 nicht. Diese bedingen lediglich eine Vollkost, deren Beschaffung keine erhöhten Kosten verursacht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt zusätzlich zu dem ihm gewährten Regelsatz und den Kosten für die Unterkunft und Heizung einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger leidet u.a. an Diabetes mellitus Typ II und einer Fettstoffwechselstörung. Er bezog bis Ende Februar 2007 Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 20.09.2006). Dort wurde ihm ein ernährungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von 35,79 EUR zuerkannt.
Am 06.03.2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 10.05.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab dem 01.05.2007 für 12 Monate Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 686,07 EUR. Dabei entfielen 345,00 EUR auf den Regelsatz und 341,07 EUR auf Miete, Nebenkosten und Heizkosten ohne Warmwasseranteile. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes mellitus wurde mit Schreiben vom gleichen Tag (10.05.2007) abgelehnt.
Mit Schreiben vom 01.06.2007 beantragte der Kläger unter Bezug auf das Ablehnungsschreiben vom 10.05.2007 erneut die Bewilligung eines Mehrbedarfes für Diabetes mellitus. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2007 ab. Auf den eingelegten Widerspruch hin holte der Beklagte eine Stellungnahme des Amtsarztes Dr. T vom 10.09.2007 ein. Dieser führte aus, dass ein Mehrbedarf bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus nicht anerkannt werden könne. Die ebenfalls beim Kläger bestehende Fettstoffwechselstörung bedürfe einer vollwertigen Ernährung. Hierfür reiche eine gesundheitsfördernde Mischkost aus. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer kostenaufwändigen Ernährung lägen auch in Bezug auf die aktenkundige Fettstoffwechselstörung nicht vor. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 unter Hinweis auf die Begründung von Dr. T zurück. Die Kosten für eine vollwertige Ernährung seien im Regelbedarf enthalten.
Am 19.10.2007 hat der Kläger beim Sozialgericht in Duisburg Klage erhoben und für die Zeit ab 01.06.2007 einen Mehrbedarf wegen der Diabetes-mellitus-Erkrankung begehrt. Eine richtige Ernährung sei in seinem Falle die Vollkornkost. Er hat auch darauf hingewiesen, dass der Mehrbedarf vom Jobcenter F bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt worden sei. Es seien keine Änderungen eingetreten, so dass eine Weitergewährung schon aus Gleichbehandlungsgründen geboten sei.
Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Leistungen für den Kläger mit Bescheid vom 23.10.2007 für die Zeit ab 01.11.2007 und mit Bescheid vom 21.11.2007 für die Zeit ab 01.12.2007 neu festgesetzt. Bewilligt wurden 741,85 EUR ab November und 815,44 EUR ab Dezember 2007. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung blieb jeweils unberücksichtigt. Gegen beide Bescheide hat der Kläger jeweils rechtzeitig Widerspruch eingelegt, die Nichtgewährung des Mehrbedarfes gerügt und auf das laufende Klageverfahren hingewiesen. Mit Schreiben vom 30.01.2008 bzw. 01.02.2008 einigten sich der Kläger und der Beklagte darauf, dass ein Widerspruchsbescheid nicht gefertigt werden solle. Man wolle das gerichtliche Verfahren abwarten und das Ergebnis dann auch auf die Zeit ab 01.11.2007 übertragen.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. In zwei Befundberichten vom 11.02. und 27.05.2008 hat der Internist Dr. M mitgeteilt, dass ein Diabetes mellitus Typ II a vorliege, der Kläger eine Blutzuckerdiät einhalten müsse und ein Mehrbedarf erforderlich sei. Der Facharzt für Allgemeinmedizin O hat mit Befundbericht vom 02.04.2008 mitgeteilt, dass der Kläger unter Diabetes mellitus Typ II b leide, weshalb eine strikte Diät einzuhalten sei. Er solle unbedingt stark zuckerhaltige Nahrungsmittel, stark fetthaltige Nahrungsmittel, alkoholisch...