Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.10.2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Witwerrente.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Witwer der am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbene Versicherten V. (nachfolgend: Versicherte).
Die Versicherte beantragte am 14.08.2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklage zog das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse der Versicherten, der T. E. bei, wonach u.a. im April und Mai 2014 eine bösartige Neubildung der Vulva und ein bösartiges Melanom der Haut sowie nachfolgend im Juli 2015 bösartige Neubildungen der Lymphknoten der unteren Extremitäten, im August 2015 des Bronchus und der Lunge und im Februar 2018 des Ösophagus diagnostiziert worden waren. Ausweislich des Bescheides des B. vom 18.11.2015 war bei der Versicherten ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden. In einem Gutachten nach Aktenlage des MDK U. vom 08.08.2019 wurde ein Pflegegrad 4 festgestellt und ausgeführt, die Versicherte werde zu Hause von ihrem Lebensgefährten, einem Pflegedienst und einem Palliativarzt palliativ gepflegt und versorgt; sie sei überwiegend bettlägerig und werde lediglich auf einen Toilettenstuhl transferiert. In einem Tumorboard-Befund des CIO Hauttumorzentrums der Universitätsklinik M. vom 22.07.2019 (S.) wurde ein ulzeriertes malignes Melanom der Vulva diagnostiziert und u.a. von einer Hemivulvektomie mit Nachexzision im Mai 2014, folgender Bestrahlung, Auftreten eines Rezidivs im Januar 2018 an der Vaginalwand und Entfernung von Blase, Uterus, Adnexen und Vulva im Juni 2018 berichtet und eine Chemotherapie empfohlen. Der Tumor sei in der jetzigen Situation nicht mehr operabel. Die Neurologin und Psychiaterin F. diagnostizierte in einem Attest vom 26.06.2019 ein depressives Syndrom. Die Allgemeinmedizinerin Z. führte im Juli 2019 aus, inzwischen sei der Allgemeinzustand der Versicherten soweit reduziert, dass sie nicht weiter belastbar sei. Sie entwickele nun depressive Episoden und sei nicht mehr gehfähig.
Mit Bescheid vom 19.09.2019 gewährte die Beklagte der Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.08.2019 in Höhe von 1.159,71 EUR netto.
Am 10.09.2019 schlossen der Kläger und die Versicherte vor der Standesbeamtin P., Standesamt G. zu Hause die Ehe. Die Versicherte verstarb am 00.00.0000.
Der Kläger beantragte am 29.01.2020 die Gewährung von großer Witwerrente. In einem Begleitschreiben zur Anlage R0510 (Anlage zum Antrag auf Witwenrente / Witwerrente, wenn die Ehe / Eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat) führte er aus, er habe die Versicherte im Januar 1994 kennen gelernt. Seit Spätsommer 1995 lebten sie in seinem Haus in einem gemeinsamen Haushalt in einer ehegleichen Lebensgemeinschaft. Mit den Jahren hätte sich der Blick auf die Ehe geändert und es sei der grundsätzliche Entschluss gefasst worden, ihre Partnerschaft auch amtlich dokumentieren zu lassen. Im Frühjahr 2014 sei bei der Versicherten schwarzer Hautkrebs in seiner aggressivsten Form diagnostiziert worden. Es sei der feste Entschluss gefasst worden, die Eheschließung endlich nachzuholen. Hätte die Eheschließung die primäre Zielsetzung gehabt, eine Versorgungsehe zu sein, wäre Frühjahr 2014 der ideale Zeitpunkt gewesen. Die langfristigen Überlebenschancen der Versicherten seien als eher klein einzustufen gewesen. Es seien mehrere Operationen und anschließende schwierige Therapien gefolgt. Den Heiratsplänen hätte auf einmal der angemessene Rahmen gefehlt. Er sei für sich zu der Überzeugung gekommen, das Thema Heirat gegenüber der Versicherten auszuklammern, da er es als vollkommen respektlos empfunden habe. Umso glücklicher sei er gewesen, als die Versicherte das Thema Heirat im Spätsommer 2019 angesprochen habe. Eine Versorgungsabsicht habe mitnichten eine Rolle gespielt. Seine monatlichen Alterseinkünfte betrügen derzeit 5.413,- EUR brutto (2.402,61 EUR von der Beklagten sowie 3.010,52 EUR private Rentenversicherung / Arbeitgeberversorgungswerk) und stünden maximal 637,84 EUR möglicher Witwerrente gegenüber. Die Beantragung der großen Witwerrente fuße auf der prinzipiellen Überlegung, dass die Lebensleistung der Versicherten in angemessener, respektvoller Weise gewürdigt werden solle. Er verwies auf eine schriftliche Erklärung der Versicherten vom 16.09.2019 mit der diese der Beklagten unter anderem die Heiratsurkunde vom 10.09.2019 übersandt und ausgeführt hatte, nach nunmehr 24-jährigem Zusammenleben in einem Haushalt sei seit der Erstdiagnose ihrer Krebserkrankung im Frühjahr 2014 der Entschluss gereift, ihre Lebenspartnerschaft endlich durch eine Heirat auch offiziell zu dokumentieren. Durch die erforderlich gewordenen Operationen und Therapien sei ihr bisheriges Leben derart a...