rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 25.11.2002; Aktenzeichen S 2 KN 106/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der am 00.00.1995 geborenen Klägerin Halbwaisenrente aus der Versicherung des am 14.04.2000 gestorbenen Versicherten X T zusteht.
Der verstorbene Versicherte war mit der Mutter der Klägerin - J T - seit dem 23.10.1998 verheiratet. Die Klägerin stammt aus der im März 1996 geschiedenen Ehe der J T mit E. H. D. Am 21.03.1997 hat der Vater der Klägerin, X1 I, die Vaterschaft beim Kreisjugendamt der Stadt B anerkannt. Die Mutter und der verstorbene Versicherte haben ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen standesamtlichen Eintragungen im Geburtenbuch mit Wirkung vom 17.12.1998 der Klägerin den Ehenamen T erteilt.
Der Versicherte hat sich nach einer gegenüber dem Sozialgericht erteilten Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 19.02.2002 am 05.11.1998 in die Wohnung K Str. 0 umgemeldet, wo die Klägerin mit ihrer Mutter und den Geschwistern U und U1 D zusammenlebte. U kam im März 1999 in ein Heim.
Nach den Angaben der Mutter der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Sozialgericht verließ der Versicherte die eheliche Wohnung während deren Abwesenheit anlässlich eines Kongresses im August 1999 und zog in die ungenutzte Wohnung seiner Mutter im Xweg 0 in C. Dorthin hat sich der Versicherte nach der genannten Auskunft des Einwohnermeldeamtes am 07.09.1999 umgemeldet. In der Wohnung Xweg 0 wurde er auch von seiner Mutter, F T, morgens um 11.00 Uhr tot aufgefunden.
Die Beklagte lehnte den im November 2000 gestellten Antrag der Klägerin auf Waisenrente durch Bescheid vom 15.02.2000 und Widerspruchsbescheid vom 11.12.2001 ab mit der Begründung, die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht mit diesem in einem Haushalt gelebt.
Im Klageverfahren hat die Klägerin u.a. vortragen lassen, ihre Mutter habe sich am Hochzeitstag, dem 23.10.1999, mit dem Versicherten versöhnt und dieser habe sich sodann tagsüber in der ehelichen Wohnung aufgehalten. Nur zum Schlafen sei er weiterhin in die Wohnung Xweg 0 gegangen, weil er bereits sehr krank und dringend auf Ruhe angewiesen gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2001zu verurteilen, ihr ab dem 14.04.2000 eine Halbwaisenrente nach dem Versicherten X T zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat als Zeugen vernommen:
1. Die Schwägerin der Mutter der Klägerin, I C
2. die Nachbarin, H G
3. den 17-jährigen Sohn der Mutter der Klägerin, U1 D
4. die Freunde des Ehepaares, F und C P
5. den Freund der Mutter der Klägerin, I-K T1
6. die Mutter des Verstorbenen, F T
7. den Freund des Verstorbenen, E A sowie
8. die beiden Erzieherinnen im Kindergarten der Klägerin, S C1 und N I1.
Die Zeuginnen C und G, die Eheleute P sowie die Zeugen T1 und U1 D haben im wesentlichen ausgeführt, der Verstorbene habe sich vor seinem Tod wieder regelmäßig in der Wohnung aufgehalten - zumindest tagsüber. Er sei nur in die Wohnung seiner Mutter gegangen, um dort zu schlafen und Ruhe zu haben. H G hat zudem bekundet, dass die Klägerin für den Versicherten "sein Ein und Alles" gewesen sei, sie ihn Papa und er sie seine Tochter genannt und wie ein eigenes Kind behandelt habe. Die Zeugin C hat berichtet, man habe überlegt, die Möbel umzustellen, weil der Versicherte wieder habe in die Wohnung einziehen wollen. Die Eheleute P haben ihren Bekundungen zu Folge von einer Ummeldung in die Wohnung der Mutter keine Kenntnis gehabt, auch davon nicht, dass sich der Verstorbene mit dem Freund A in einer anderen Wohnung aufgehalten habe, um dort Computer zu spielen oder Fernsehen zu schauen. U1 D hat dies demgegenüber bestätigt, wie auch, dass der Verstorbene zum Schlafen in die Wohnung Xweg 0 gegangen sei. Im letzten Jahr vor dem Tod - so würde er sagen - sei dies ein paarmal im Monat der Fall gewesen. F T hat erklärt, sie habe öfter nach ihrem Sohn - nachdem er sich wegen Schwierigkeiten mit der Ehefrau im September 1999 in ihre Wohnung umgemeldet habe - geschaut, ihm Essen gebracht und auch nach der Wäsche geguckt und die Wohnung sauber gehalten. Ab September 1999 habe er sich regelmäßig und ständig in der Wohnung aufgehalten, vorher vielleicht schonmal einige Tage. Ob er ab September 1999 für einen längeren Zeitraum wieder in die Ehewohnung zurückgekehrt sei, wisse sie nicht, wohl aber sei es vorgekommen, dass sie ihn in der Wohnung auch mal nicht angetroffen habe. Sie habe nichts davon bemerkt, dass er U2 - die Klägerin - mit in die Wohnung Xweg 0 genommen hab...