Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwandspauschale des Krankenhausträgers bei Krankenhausbehandlung des Versicherten
Orientierungssatz
1. Die Aufwandspauschale des Krankenhausträgers gegenüber der Krankenkasse nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB 5 ist erst zum 1. 4. 2007 in das SGB 5 eingefügt worden. Die bis zum 31. 3. 2007 geltende Fassung enthielt keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Aufwandspauschale.
2. Die gesetzliche Neuregelung findet auf Behandlungsfälle, in denen die Krankenhausbehandlung vor dem 1. 4. 2007 abgeschlossen wurde, keine Anwendung.
3. Die Aufwandspauschale wurde eingeführt, um einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen entgegenzuwirken. Dies verdeutlicht die Ausrichtung der Vorschrift auf die Zukunft.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.04.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 100,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 100,- Euro.
Die Klägerin ist Trägerin des St. K Hospitals in U. Dort wurde die bei der Beklagten versicherte T. U. (Versicherte) in der Zeit vom 28.03. bis 30.03.2007 stationär behandelt. Nach Erhalt der Rechnung vom 15.05.2007 über einen Betrag in Höhe von 1.242,88 Euro veranlasste die Beklagte eine Überprüfung der Dauer der Behandlung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Nachdem Dr. E (MDK Nordrhein) die Verweildauer in vollem Umfang als medizinisch begründet erachtet hatte und die Rechnung vollumfänglich beglichen worden war, stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 14.08.2007 eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,- Euro gemäß § 275 Abs. 1c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der ab dem 01.04.2007 geltenden Fassung in Rechnung, die seitens der Beklagten jedoch nicht beglichen wurde.
Am 12.10.2007 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und vorgetragen, die Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c SGB V sei in allen Fällen zu zahlen, in denen die Rechnung hinsichtlich der stationären Behandlung nach dem Inkrafttreten der Vorschrift zugegangen sei. Da der Gesetzgeber bei der Neuregelung auf die Abrechnung abstelle, sei es unerheblich, dass der stationäre Aufenthalt vor dem Inkrafttreten der Regelung erfolgt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 100,- Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, § 275 Abs. 1c SGB V sei nur anwendbar, sofern das Aufnahmedatum nach dem 01.04.2007 liege. Mit der Vorschrift habe der Gesetzgeber auf die Krankenkassen einwirken wollen, ihr Fallmanagement umzustellen und Einzelfallprüfungen gezielter und zeitnah einzuleiten. Das Fallmanagement beginne jedoch nicht mit der Rechnungstellung, sondern mit der stationären Aufnahme des Versicherten. Die Neuregelung könne nur den vollständigen Fall erfassen, der in der Regel mit der Aufnahme beginne. Außerdem könnten die Krankenhäuser das Datum der Rechnungstellung beeinflussen.
Durch Urteil vom 01.04.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Aufwandspauschale, denn § 275 Abs. 1c SGB V finde nur Anwendung auf ab dem 01.04.2007 begonnene Behandlungsfälle. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität könne grundsätzlich nur die bei der Krankenhausaufnahme eines Versicherten geltende Rechtslage zur Anwendung kommen. Bei einem alleinigen Abstellen auf den Zeitpunkt der Abrechnung nach dem 01.04.2007 werde dem Krankenhaus überdies eine einseitige Steuerungs- bzw. Missbrauchsmöglichkeit eröffnet.
Gegen das ihr am 15.04.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.05.2009 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung eine zeitnahe Prüfung gewährleisten und Liquiditätsproblemen der Krankenhäuser vorbeugen wollen. Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn sämtliche Altfälle mit Aufnahmedatum vor dem 01.04.2007 nicht von der Neuregelung erfasst seien. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage hier nämlich vier Jahre. Die klägerseitige Auffassung bedeute eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.04.2009 zu ändern und nach ihrem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale in Höhe von 100,- Euro.
Als Anspruchsgrundlage des Begehrens der Klägerin kommt ...