Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten. Nachversicherung. Rechtsreferendarin. Zahlung von Beiträgen an Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Orientierungssatz
Eine nach § 186 SGB 6 durchgeführte Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung (hier: Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen) ist keine Nachversicherung iS des § 56 Abs 4 Nr 2 SGB 6.
Tatbestand
Die Beklagte wehrt sich gegen die Pflicht, weitere Kindererziehungszeiten und weitere Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen.
Die 1963 geborene Klägerin war vom 01. Mai 1989 bis zum 19. März 1993 Rechtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit Wirkung vom 24. September 1993 wurde sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Mitglied der Rechtsanwaltskammer D Pflichtmitglied bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Im November 1993 beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen als Nachzuversichernde im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung die Zahlung der für die Nachversicherung im Nachversicherungszeitraum vom 01. Mai 1989 bis zum 19. März 1993 aufzuwendenden Beiträge in Höhe von insgesamt DM 18.594,23 an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Am 02. Dezember 1993 teilte das Landesamt für Besoldung der Klägerin mit, den Gesamtbeitrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung überwiesen zu haben.
Die Klägerin ist erziehende Mutter einer 1990 geborenen Tochter und eines 1995 geborenen Sohnes.
Am 09. Oktober 1996 beantragte sie bei der Beklagten die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Mit Bescheid vom 21. April 1997 erkannte die Beklagte für die Erziehung der Tochter eine Berücksichtigungszeit vom 20. März 1993 bis zum 31. Januar 1997 und für die Erziehung des Sohnes eine Kindererziehungszeit vom 01. Juni 1995 bis zum 31. Januar 1997 sowie eine Berücksichtigungszeit vom 19. Mai 1995 bis zum 31. Januar 1997 an. Eine Kindererziehungszeit vom 01. März 1990 bis zum 28. Februar 1991 sowie eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 22. Februar 1990 bis zum 19. März 1993 für die Erziehung der Tochter könne nicht anerkannt werden. In diesen Zeiträumen sei die Klägerin versicherungsfrei gewesen. Eine Nachversicherung sei nicht durchgeführt worden und an deren Stelle auch keine Abfindung gezahlt worden.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1997 zurück. Die Klägerin habe statt der Durchführung der Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung die Zahlung der dafür vorgesehenen Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewählt.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 21. November 1997 Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie die Ansicht vertreten, durch die Zahlung an die berufsständische Versorgungseinrichtung sei eine Nachversicherung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden. Deshalb seien auch die ihr vorenthaltenen Zeiten anzuerkennen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 30. März 1998 hat das Sozialgericht die Beklagte "unter entsprechender Aufhebung" des Bescheides vom 21. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom "19. September 1997" verurteilt, die Zeit vom 01. März 1990 bis 28. Februar 1991 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 22. Februar 1990 bis 19. März 1993 als Kinderberücksichtigungszeit "festzustellen". Die Klägerin erfülle auch für diesen Zeitraum die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Sie sei für die Zeit der Versicherungsfreiheit als Beamtin auf Widerruf nachversichert worden. Dadurch sei der Grund zum Ausschluß von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten weggefallen. Als nachversicherte Person stehe sie den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. Darüber hinaus würden die gezahlten Nachversicherungsbeiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten. "Insoweit werde derjenige, der sich in einem Versorgungssystem außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert hat, durchaus wieder in das Sicherungssystem der Rentenversicherung einbezogen". Darüber hinaus seien für die Zeit nach Beendigung des Referendariats Kindererziehungszeiten anerkannt worden, obwohl die Klägerin nunmehr Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewesen sei. Da die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vorlägen, seien auch die Kinderberücksichtigungszeiten anzuerkennen.
Gegen dieses, ihr am 11. Mai 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09. Juni 1998 Berufung eingelegt.
Zur Begründung ist sie der Auffassung, die Zahlung von Beiträgen Nachzuversichernder an eine berufsständische Versorgungseinrichtung sei keine Nachversicherung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Daß der Klägerin für die Zeit nach dem Ende des Referendariats ab 20. ...