Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. stationärer Kuraufenthalt. Tischtennis
Orientierungssatz
Verrichtungen, die wesentlich der Freizeitgestaltung dienen und gegenüber dem Rehabilitationszweck deutlich in den Vordergrund treten, fallen nicht unter den Versicherungsschutz gemäß RVO § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a (vgl BSG vom 26.4.1990 - 2 RU 48/89 = SozR 3-2200 § 539 Nr 2).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 11.03.1992, von dem der Kläger betroffen wurde, als Arbeitsunfall zu werten und mit einer Verletztenrente zu entschädigen ist.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger trat am 27.02.1992 ein von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz bewilligtes Heilverfahren (HV) in der Klinik am Park, Bad S., an. Die Aufnahme erfolgte mit den Diagnosen Lumbalgien bei Osteochondrose und Spondylolisthesis L5/S1, Verdacht auf Coxarthrose, Varicosis und Fettstoffwechselstörung (Auskunft der Chefärztin der Klinik, Frau Dr. B., vom 14.04.1992). Laut Angaben im Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. S., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Stadtkrankenhauses S., vom 12.03.1992 knickte der Kläger am 11.03.1992 in der kurfreien Zeit beim Tischtennisspielen im Keller des Klinikgebäudes mit dem rechten Fuß um und zog sich dadurch eine mäßig dislozierte Fraktur des 5. Mittelfußknochens (MFK) rechts zu. Er wurde deshalb am 13.03.1992 aus dem HV mit den Diagnosen "Fraktur des 5. MFK rechts; rezidivierende belastungsbedingte Lumbalgien mit Ausstrahlung in das linke Bein bei Spondylolisthesis LS/Sl, Osteochondrose und linkskonvexer Torsionsskoliose; Hypertonie; Übergewicht mit Fettstoffwechselstörungen; beiderseitige Coxarthrose mit Bewegungseinschränkung der linken Hüfte und Varicosis beiderseits bei Zustand nach Operation entlassen und in das Stadtkrankenhaus S. verlegt, wo er bis zum 29.03.1992 stationär behandelt und der Bruch des 5. MFK rechts mit einer Plattenosteosynthese operativ versorgt wurde.
Nach Einleitung des Feststellungsverfahrens holte die Beklagte eine Auskunft von der Chefärztin der Kurklinik, Dr. B., vom 14.04.1992 ein, in der es u.a. heißt, die Unfallverletzung habe nicht im Zusammenhang mit einer Behandlungsmaßnahme gestanden, die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, sei im Rahmen der stationären Kur weder verordnet noch empfohlen worden, bei der unfallbringenden Tätigkeit habe es sich um eine solche gehandelt, die der persönlichen Freizeitgestaltung des Verletzten zuzuordnen sei. Die Frage, ob der Verletzte angesichts der Einweisungsdiagnose nach seinem subjektiven Empfinden davon habe ausgehen können, daß die Betätigung dem Heilerfolg förderlich sei, bejahte die Ärztin mit der Begründung, Tischtennis spielen sei eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung, die wegen der damit verbundenen körperlichen Bewegung förderlich sei.
Nachdem die AOK E. im Januar 1993 der Beklagten gegenüber die Ansicht geäußert hatte, bei dem Ereignis vom 11.03.1992 könne durchaus Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden haben, befragte diese den Kläger schriftlich zum Grund des Tischtennisspielens am Unfalltage. Unter dem 03.03.1993 erklärte der Kläger, er habe in der Freizeitgestaltung mit anderen Kurgästen fast jeden Tag Tischtennis gespielt. Zu Hause spiele er auch sehr viel Tischtennis.
Tischtennis habe als eine der Tätigkeiten der allgemeinen Freizeitgestaltung gedient.
Die Beklagte vertrat daraufhin gegenüber der AOK E. weiterhin die Auffassung, daß ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe.
Mit Schreiben vom 10.08.1993 wandte sich der Kläger gegen die "Entscheidung der Beklagten, seinen Unfall im Sanatorium nicht anzuerkennen, und trug vor, das Tischtennisspiel habe doch mit zur empfohlenen Bewegung, also auch zur Kur gehört. Die Auslegung seiner Antwort, daß er zu Hause bei Gelegenheit auch Tischtennis spiele und er sich im Sanatorium öfter damit beschäftigt habe, sei kein Grund zur Ablehnung. Er könne verstehen, daß ein Unfall außerhalb des Sanatoriums nicht zur Anerkennung führen könne; anders müßte es aber doch sein, wenn das Angebot im Hause genutzt werde.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 27.09.1993 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 11.03.1992 ab, weil es sich dabei um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die unfallbringende Tätigkeit (Tischtennisspielen) habe mit der stationären Behandlung, die aufgrund des bei ihm - dem Kläger - bestehenden Einweisungsleidens - insbesondere Lumbalgien bei Osteochondrose und Spondylolisthese - erfolgt sei, nicht in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden. Eine ärztliche Anordnung oder Empfehlung habe nicht vorgelegen, so daß er - der Kläger - auch nicht davon habe ausgehen können, daß hierbei Versicherungsschutz bestanden habe. Verrichtungen, die wesentlich allein von der stationären Behandlung unabhängigen privaten Interessen des Versicherten dienten, wie etwa das Tischtennisspielen, ...