nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 11.03.2003; Aktenzeichen S 40 KR 10/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11. März 2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Mietkosten für eine Garage zwecks Unterstellung eines Behindertendreirades.
Die Beklagte bewilligte dem 1958 geborenen psychisch behinderten Kläger auf seinen Antrag vom 18.07.1994 durch Bescheid vom 18.05.1995 ein Easy-Glider- Sesseldreirad, welches sie ihm am 06.06.1995 leihweise zur Verfügung stellte. Bereits am 21.06.1994 hatte der Kläger zur Unterstellung des Fahrrades mit Hilfsmotor zum 01.08.1994 eine Garage zu einem monatlichen Mietzins von 65,- DM gemietet. Den Antrag, auch die Mietkosten zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.07.1996 ab.
Nachdem der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 18.12.2001 ebenfalls eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, beantragte der Kläger am 30.01.2002 erneut die Übernahme der Mietkosten durch die Beklagte, was diese ablehnte (Bescheid vom 18.02.2002, Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002).
Der Kläger hat am 17.06.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Mietkosten ab dem 29.01.2002 erhoben. Er hat geltend gemacht, ohne die Unterstellung des Dreirades in der gemieteten Garage drohe dem Fahrrad eine Beschädigung durch Vandalismus. In der Straße, in der er wohne, befinde sich auch ein Heim für schwer erziehbare Jugendliche. Diese hätten einen Fußball schussgerecht vor dem Fenster seiner Wohnung plaziert unter Abschluss einer Wette, wer das Fenster treffe, was ihn zum Umzug in eine andere Wohnung des Hauses bewogen habe. Eine andere Mietwohnung des Hauses, das er bewohne, sei aufgebrochen und verwüstet worden. Des Weiteren seien die Postbriefkästen des Hauses aufgebrochen und die Post im Garten verstreut worden. Ähnliche Übergriffe hätten sich im Keller des Hauses ereignet. Eine Telefonzelle sowie Sitzbänke in der Straße, in der er wohne, seien ebenfalls Ziel derartiger Übergriffe geworden. Mit Beschädigung oder Zerstörung des Dreirades müsse daher gerechnet werden, wenn dieses ungeschützt vor dem Mietshaus geparkt werde. In den Keller des Hauses könne er das Dreirad aufgrund dessen Schwere und Sperrigkeit sowie wegen mangelnder eigener Kräfte nicht schaffen. Die Gefahr einer Beschädigung habe sich auch gezeigt, als das Dreirad vor einem Geschäft unbewacht und unbeobachtet habe stehen bleiben müssen, nachdem er im Rahmen eines Notfalls in ein Krankenhaus habe eingewiesen werden müssen; denn er habe anschließend das Rad beschädigt und mit abmontierter Lichtanlage wieder vorgefunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen, weil zum einen die streitigen Kosten nicht durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten entstanden seien und der Kläger zum anderen die Garage von der Beklagten schon deshalb nicht beanspruchen könne, weil es sich bei ihr um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 19.03.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.04.2003 - Dienstag nach Ostern - Berufung eingelegt. Er macht geltend, die gemietete Garage diene ausschließlich der Unterstellung des Dreirades und sei daher für ihn nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen. Angesichts der von ihm belegten Vandalismusgefahren bestehe eine Leistungspflicht der Beklagten, um ihm den ungestörten Gebrauch des bewilligten Hilfsmittels zu gewährleisten. Ein Verbringen des Dreirades in den Keller sei ihm nicht möglich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Dortmund vom 11.03.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2002 zu verurteilen, ihm die seit dem 29.01.2002 entstandenen Mietkosten in Höhe von monatlich 65,- DM zu erstatten bzw. ihn in Zukunft von den entsprechenden Kosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der begehrte Anspruch nicht zusteht.
Diesem Anspruch steht nicht schon die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 08.07.1996 entgegen, obwohl sich in den tatsächlich...