nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 25.07.2000; Aktenzeichen S 1 EG 7/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.07.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der in Belgien lebenden und in der Bundesrepublik selbständig erwerbstätigen Klägerin auf Erziehungsgeld.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Belgien. Die Klägerin ist als L mit eigener Praxis in Deutschland selbständig tätig. Ihr Ehemann ist ebenfalls selbständig bzw. freiberuflich tätig. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann sind in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig.
Die Klägerin stellte am 23.09.1996 ihren auf die ersten sechs Lebensmonate des am 00.00.0000 geborenen Sohnes M-E beschränkten Antrag auf Erziehungsgeld und gab an, sie übe seit der Geburt des Kindes bis zum Ende des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 03.07.1997 und Widerspruchsbescheid vom 01.07.1998 unter Hinweis auf den Auslandswohnsitz der Klägerin und ein fehlendes Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) ab. Auch die Anspruchsvoraussetzungen nach der VO (EWG) 1408/71 seien nicht erfüllt, weil der Ehemann der Klägerin keine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe.
Ihre Klage hat das Sozialgericht Münster durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.07.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe weder nach nationalen Rechtsvorschriften noch nach Gemeinschaftsrecht Anspruch auf Erziehungsgeld. Sie habe ihren Wohnsitz in Belgien, sei weder im Sinne des BErzGG noch der VO ( EWG) 1408/71 Arbeitnehmerin und gehöre auch nicht zu dem von den Vorschriften der VO über Familienleistungen erfassten Kreis der Selbständigen. Vorschriften des EG-Vertrages oder Grundrechte der Klägerin seien nicht verletzt.
Gegen das am 16.08.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.09.2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Trotz gesetzesgetreuer Anwendung des BErzGG verstoße das Urteil gegen höherrangiges Recht und verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG sowie in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 GG. Außerdem verletze das angefochtene Urteil sie in ihren Rechten nach Art. 52 und Art. 8a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch Beschluss des Rates vom 01.01.1995 revidierten Fassung. Das BErzGG sei verfassungs- und europarechtskonform dahin auszulegen, dass der ausländische Wohnsitz der Gewährung von Erziehungsgeld dann nicht entgegenstehe, wenn die/der Berechtigte in der Bundesrepublik selbständig tätig und unbeschränkt steuerpflichtig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.07.2000 zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.7.1998 zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für den am 28.08.1996 geborenen Sohn M-E nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu der Frage einzuholen, ob die Erziehungsgeldregelung eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit gemäß Art. 8a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EG-Vertrag) darstelle, hilfsweise, eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu der Frage einzuholen, ob das Territorialprinzip sie angesichts vielfältiger Durchbrechungen in ihrem Grundrecht nach Art. 3 GG verletze, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es hält das angefochtene Urteil und seine Bescheide für rechtmäßig. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, die Erziehungsgeldberechtigung von Selbständigen mit Wohnsitz im EG-Ausland dürfe im Hinblick auf die Finanzierungsart des Erziehungsgeldes ausschließlich an die inländische Steuerpflicht anknüpfen, berücksichtige sie nicht ausreichend, dass das Europarecht bei Arbeitnehmern nur deshalb eine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis im Inland zulasse, weil sie über ihre Versicherungspflicht als solche definiert würden. Eine Gleichbehandlung der Selbständigen sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie vergleichbare Voraussetzungen erfüllten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten der Verwaltungsakten des beklagten Landes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen,...