Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Steuerfreie Sachbezüge. Warengutscheine
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Warengutscheinen, die zum Einkauf beim Arbeitgeber berechtigen, handelt es sich um Sachbezüge, die unter § 8 Abs. 2 EStG fallen und demnach steuerfrei sind, auch wenn sie auf einer Barlohnumwandlung beruhen.
2. Sachbezüge in Gestalt von Warengutscheinen zählen daher nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsengelt.
Normenkette
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ArEV § 1; EStG § 8 Abs. 3
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 14.10.2003; Aktenzeichen S 7 RJ 207/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.10.2003 geändert. Der Bescheid vom 15.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2000 wird aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel, in dem die Beigeladenen zu 8) bis 19) beschäftigt waren. Diese erhielten im November 1999 die ihnen nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über Sonderzahlungen zustehende Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) als Warengutscheine, die im Betrieb der Klägerin einzulösen waren. Die Klägerin hatte zuvor bei den Arbeitnehmern angefragt, ob sie die Auszahlung der Sonderzuwendung in bar oder als Warengutscheine wünschten. Diejenigen Arbeitnehmer, die sich für eine Abgeltung durch Warengutscheine entschieden, erhielten in nominaler Höhe der Sonderzuwendung Warengutscheine, maximal in Höhe von 2.400,00 DM. Die Klägerin führte für die Sonderzuwendungen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ab.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung im Oktober 1999 erfolgte keine Beanstandung bezüglich der steuerrechtlichen Behandlung der Warengutscheine. Dagegen beanstandet die Beklagte bei einer Betriebsprüfung im Mai 2000 die Nichtabführung der Beiträge. Zwar sei die Umwandlung von Barlohn in Sachbezüge im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei, die Sozialversicherung folge jedoch nicht uneingeschränkt dem Steuerrecht. Beitragsfrei seien solche Sachbezüge nur, wenn sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt würden, nicht aber dann, wenn Barlohn in Sachbezüge umgewandelt werde. Mit Bescheid vom 15.05.2000 forderte sie für die Beigeladenen zu 8) bis 19) Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 8.192,94 DM (4.183,70 Euro).
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die sozialversicherungsrechtlichen Beitragsvorschriften nähmen erkennbar Bezug auf die steuerrechtlichen Vorschriften, so dass aufgrund der Steuerfreiheit der Hingabe der Warengutscheine auch Beitragsfreiheit bestehe. Eine Differenzierung danach, ob Sachbezüge zusätzlich zum Entgelt geleistet würden oder ob Barlohn umgewandelt werde, sei weder verständlich noch nachvollziehbar. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen oder vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld habe und diese in Form von Sachbezügen erhalte oder ob der Arbeitgeber die Sachbezüge freiwillig zusätzlich gewähre. Unter Bezugnahme auf das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Träger der Sozialversicherung vom 06./07.05.1998 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2000 den Widerspruch zurück. In dem Besprechungsergebnis wird festgestellt, geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die der Arbeitgeber als freiwillige Leistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewähre, fielen unter § 8 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) und gehörten - soweit sie hiernach steuerfrei seien - nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dagegen fielen geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die anstelle von vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt gewährt wurden, nicht unter § 8 Abs. 3 EStG und zählten somit in voller Höhe zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Die Klägerin hat am 11.10.2000 Klage erhoben. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass aufgrund der Steuerfreiheit der Warengutscheine nach § 8 Abs. 3 EStG diese auch nicht beitragspflichtig seien. Die Sozialversicherung folge der steuerrechtlichen Systematik. Die Auffassung der Spitzenorganisationen zu § 8 Abs. 3 EStG in dem Besprechungsergebnis sei unzutreffend, da die Steuerverwaltung unabhängig davon, ob eine Barlohnumwandlung vorliege oder Sachbezüge zusätzlich gewährt würden, im Rahmen des Freibetrages nach § 8 Abs. 3 EStG Steuerfreiheit bejahe. Die Auffassung der Beklagte führe zu dem untragbaren Ergebnis, dass Arbeitnehmer, die Warengutscheine als Weihnachtsgeld und als freiwillige Leistung des Arbeitgebers erhielten, besser gestellt würden als Arbeitnehmer mit einem tarifvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, der durch Hingabe von Warengutscheinen erfüllt werde.
Mit Urteil vom 14.10.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, zwar seien die Warengutsc...