Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine rückwirkende Änderung der Beitragsklasse in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Orientierungssatz
Die Regelung in der Satzung einer Krankenkasse, dass freiwillige Mitglieder, die einkommensunabhängig nach der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft sind, nur auf Antrag und erst mit Wirkung vom Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats in eine einkommensabhängige niedrigere Beitragsklasse eingestuft werden können, entspricht § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB 5 und ist insgesamt wirksam.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.08.2005 geändert; die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch eine rückwirkende Beitragseinstufung in der freiwilligen Krankenversicherung für das Jahr 2000.
Der am ... 1931 geborene Kläger ist von Beruf Steuerberater und war als solcher seit den achtziger Jahren selbständig tätig; eine Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung der Beklagten bestand ab 1973. In der Zeit vom 01.12.1984 bis zum 31.01.1987 erfolgte eine einkommensabhängige, zuvor und seitdem eine an der Beitragsbemessungsgrenze orientierte, einkommensunabhängige Einstufung in die freiwillige Krankenversicherung, zuletzt auf der Grundlage des Bescheides vom 02.02.1987 und entsprechender späterer Mitteilungen bei Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze bzw. des jeweiligen Beitragssatzes. Seit dem 01.07.1997 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Seine selbständige Tätigkeit übte er zunächst weiterhin aus. Er war auch über die Bewilligung der Altersrente hinaus freiwillig gegen Krankheit versichert, da die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), u. a. wegen Fortführung der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit, verneint hatte. Die Beitragseinstufung in der Krankenversicherung erfolgte auch im Jahre 2000 in die - einkommensunabhängige - Beitragsklasse 605. Der vom Kläger gezahlte Beitrag zur Krankenversicherung lag bei 432,02 EUR, zur Pflegeversicherung bei 56,07 EUR. Entsprechend § 22 der Satzung der Beklagten stellt die Orientierung an der Beitragsbemessungsgrundlage die Regeleinstufung für hauptberuflich Selbständige dar. Von der Möglichkeit des § 22 Abs. 4 der Satzung, auf Antrag und mit Zustimmung der Kasse für die Zukunft befristet eine einkommensabhängige Einstufung in die Beitragsklassen 805, 945 ff. bei beitragspflichtigen Einnahmen, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, vornehmen zu lassen, mindestens aber in Höhe von 75 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), hat der Kläger zu dieser Zeit keinen Gebrauch gemacht.
Am 28.10.2002 beantragte er unter Vorlage von Nachweisen erstmals eine - nicht streitgegenständliche - einkommensabhängige Festsetzung der Beiträge, und zwar für die Jahre 2001 und 2002. Seine Gesamteinkommen lagen nach seinen Angaben bei 48.514 DM entsprechend 24.804,81 EUR bzw. bei 29.210 EUR. Mit Bescheid vom 28.10.2002 nahm die Beklagte mit Wirkung zum 01.10.2002 unter dem Vorbehalt der Überprüfung nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eine Umstellung in die einkommensabhängige Beitragsklasse 805 vor. Dabei legte sie ein monatliches voraussichtliches Gesamteinkommen von 2.434,17 EUR zugrunde. Der monatlich zu zahlende Beitrag zur Krankenversicherung ermäßigte sich von 462,38 EUR auf 333,48 EUR, zur Pflegeversicherung von 57,38 EUR auf 41,38 EUR. Für den Zeitraum vor dem 01.10.2002 lehnte die Beklagte eine Beitragsanpassung ab.
Ergänzend stellte der Kläger am 02.01.2003 unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 27.12.2002 sowie des Körperschaftssteuerbescheides 2000 vom 18.01.2002, betreffend die Firma BUCH-DATA Steuerberatungs-GmbH, den - streitgegenständlichen - Antrag auf einkommensabhängige Beitragseinstufung auch für das Jahr 2000. Zugleich begehrte er die Erstattung angeblich zuviel gezahlter Beiträge auf der Basis eines Jahreseinkommens in Höhe von insgesamt 53.208 DM entsprechend 27.204,82 EUR. Zur Begründung verwies er darauf, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen, nicht aber die zugrunde gelegte monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2000 maßgeblich sei. Bei Selbständigen könne naturgemäß die Höhe des Einkommens immer erst im Nachhinein festgestellt und nachgewiesen werden. Dem müsse eine rückwirkende Beitragsänderung Rechnung tragen.
Die Beklagte erläuterte dem Kläger im Rahmen einer nachgeschobenen Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Sach- und Rechtslage mit Schreiben vom 06.06.2003, 22.08.2003 und 02.12.2003 und lehnte zugleich eine Änderung der Beitragsklasse für die Vergangenheit ab. Nach § 240 Abs. 4 S. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung würde bei hauptberuflich selbständigen freiwillig...