nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeld. Umlage. Unfallversicherungsträger. Unternehmer. Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Vorgesellschaft. Gesellschaftsvermögen. Formalversicherung. Registerpublizität. Unternehmerverzeichnis. Bekanntgabe. Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
1. Besteht wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis eine Formalversicherung bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger, ist der Unternehmer auch dann zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet, wenn die Zuordnung zum Unfallversicherungsträger materiell unzutreffend ist.
2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche Unternehmer im Sinne des § 136 SGB III sein.
3. Für den Ausschluss von der Umlagepflicht nach § 359 Abs. 2 S. 2 SGB III kommt es auf die rechtliche Unmöglichkeit der Insolvenz eines Unternehmens an; die tatsächliche Unmöglichkeit genügt hingegen nicht.
Normenkette
SGB III § 358 Abs. 1, § 359; SGB VII § 114 Abs. 1 Nr. 7, §§ 117, 121 Abs. 1, §§ 129, 136 Abs. 1, 3; SGB X § 10 Nr. 2, § 37; SGG § 70 Nr. 2; InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 28
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 23.10.2003; Aktenzeichen S 16 U 10/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Insolvenzgeldumlage für die Zeit ab 1999.
Die 1923 gegründete Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre Aufgabe ist der Ausgleich von Haftpflichtentschädigungen, die ihre Gesellschafter für Gemeinden, kommunale Zweckverbände und sonstige kommunale Einrichtungen sowie für solche Unternehmen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mindestens 50 % beteiligt sind, zu tragen haben. Die Gesellschafter sind teilweise nicht rechtsfähige Vereine (Haftpflichtschadensausgleich der Deutschen Großstädte Bochum, kommunaler Schadensausgleich Hannover, kommunaler Schadensausgleich Schleswig-Holstein, kommunaler Schadensausgleich westdeutscher Städte und kommunale Schadensausgleichsstelle der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Berlin), teilweise als öffentlich rechtlichen Körperschaft (Badischer Gemeinde-Versicherungsverband Karlsruhe), teilweise als öffentlich rechtlichen Anstalt (Versicherungskammer Bayern) und teilweise Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (GVV Kommunalversicherung VvaG) organisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 08.06.1982, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 31.05.1994, Bezug genommen.
Nach Verlegung ihres Sitzes wurde die Klägerin vom hessischen Gemeindeversicherungsverband mit Wirkung zum 01.01.1985 dem Beklagten überwiesen. Der Beklagte nahm die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.1985 in sein Unternehmensverzeichnis auf.
Im Januar 2000 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf seine Zuständigkeit für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage ab dem 01.01.1997 auf, das in 1999 gezahlte Jahresbruttoentgelt ihrer Beschäftigten nachzuweisen. Die Klägerin wandte sich gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeldumlage mit der Begründung, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 359 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu ihren Gunsten eingreife. Mit Bescheid vom 11.08.2000 setzte der Beklagte die Insolvenzgeldumlage 1999 auf 2.142,83 DM fest. Adressat des Bescheides war die Klägerin als GbR, nicht ihre Gesellschafter. Mit weiteren Bescheid vom 11.09.2000 erhob der Beklagte eine Vorauszahlung auf den Umlagebeitrag für 2000 in Höhe von 2.036,00 DM.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie zwar ab dem 01.01.1999 als GbR nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) konkursfähig sei. Jedoch sei ihre Zahlungsfähigkeit durch gesetzliche Regelungen gesichert. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 359 Abs. 2 S. 2 SGB III seien deshalb zumindest analog zu ihren Gunsten heranzuziehen. Ihren Mitarbeitern stände nicht nur ein satzungsmäßiger, sondern auch ein gesetzlicher Anspruch zu, ihre Versorgungsansprüche gegenüber ihren Gesellschaftern geltend zu machen, die nicht einem Insolvenzverfahren unterlägen. Ihre Gesellschafter seien nach § 735 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, für die Begleichung der gemeinschaftlichen Schulden einzustehen, unabhängig davon, ob sie insolvenzfähig seien. Bei zwei ihrer Gesellschafter handele es sich um juristische Personen, die nach § 359 Abs. 2 S. 2 erste Alt. SGB III nicht dem Insolvenzverfahren unterlägen. Da zumindest einige ihrer Gesellschafter nicht insolvenzfähig seien, müsse sie von einer Beteiligung an dem Umlageverfahren zum Insolvenzgeld befreit werden.
Am 20.09.2000 wies der Beklagte beide Widersprüche als unbegründet zurück. Nach § 358 Abs. 1 S. 1 SGB III sei sie für die nach § 129 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) übe...