Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Einkommen bei der Berechnung der Witwenrente. Familienzuschlag
Orientierungssatz
1. Nach § 97 Abs. 1 S. 1 SGB 6 ist Einkommen vom Berechtigten mit der Witwenrente zu verrechnen. Dieses umfasst Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Der neben dem Grundgehalt gewährte Familienzuschlag ist Bestandteil der Beamtenalimentierung und damit anzurechnendes Einkommen i. S. von §§ 14, 15 und 18a SGB 4.
2. § 18a Abs. 3 S. 2 SGB 4 schließt Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kinderbezogene Leistungen von der Berücksichtigung als Erwerbsersatzeinkommen aus. Das SGB 4 hat eine Ausnahmeregelung allein für die Berücksichtigung sog. Erwerbsersatzeinkommens, nicht aber für die Anrechnung von Einkommen geschaffen.
3. Der Begriff des Erwerbs- und damit auch des Arbeitseinkommens ist ausschließlich steuerrechtlich zu begründen. Damit ist die Ausnahmevorschrift des § 18a Abs. 3 S. 2 SGB 4 auch nicht analog auf den Familienzuschlag anzuwenden.
4. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG liegt nicht vor. Familienzuschlag und Kinderzuschuss verfolgen unterschiedliche Ziele.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.10.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Neufestsetzung einer großen Witwenrente ab dem 01.01.2011 ohne Anrechnung des Familienzuschlags der Stufe 2 als Erwerbseinkommen; die Beteiligten streiten hierbei insbesondere über die Frage, ob der Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 18a Abs. 3 S. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) von der Anrechnung ausgenommen ist.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin war verheiratet mit dem am 00.00.1962 geborenen und am 00.00.2009 verstorbenen Versicherten H E und ist Mutter zweier am 00.00.1984 (V E) bzw. 00.00.1990 (K E) geborener Söhne. Der jüngere Sohn ist mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert. Er wird von der Klägerin in ihrem Haushalt versorgt. Für diesen Sohn erhält die Klägerin durchgehend Kindergeld.
Die Klägerin ist seit dem 01.08.1985 Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen und erhält neben dem Grundgehalt auch Familienzuschläge der Stufe 1 nach § 43 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) sowie der Stufe 2 nach § 43 Abs. 2 LBesG NRW; für den erstgeborenen Sohn V E ist der Familienzuschlag der Stufe 2 ab 05/2012 entfallen.
Mit Bescheid vom 04.08.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns eine große Witwenrente beginnend ab dem 01.06.2009; hierbei berücksichtigte die Beklagte den Familienzuschlag der Stufe 2 als Einkommen und rechnete diesen folglich auf die Witwenrente an.
Wiederum unter Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 2 bei der Einkommensanrechnung setzte die Beklagte die Witwenrente mit Rentenbescheid vom 01.06.2015 beginnend ab dem 01.07.2015 neu fest.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 03.06.2015 die Überprüfung des Witwenrentenbescheids vom 04.08.2009. Ihr sei erst jetzt bekannt geworden, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) ihr gesamtes Bruttoeinkommen gemeldet habe; ihr Einkommen setze sich jedoch aus dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 zusammen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, kindbezogene Leistungen dürften nicht auf die Rente angerechnet werden.
Überdies legte sie am 08.06.2015 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2015 ein.
Mit Bescheid vom 25.08.2015 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 04.08.2009 mit der Begründung ab, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig und die Rentenhöhe zutreffend auch unter Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 2 berechnet worden sei. Einen Ausschluss dieses Bestandteils des der Klägerin zufließenden Einkommens bei der Anrechnung auf Renten wegen Todes habe der Gesetzgeber nicht geregelt.
Am 01.09.2015 legte die Klägerin auch gegen den Überprüfungsbescheid vom 25.08.2015 Widerspruch ein und machte ergänzend geltend, dass weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der Rechtsprechung ersichtlich sei, dass kindbezogene Leistungen, die Bestandteil des Einkommens sind, bei der Anrechnung des Einkommens auf die Rente zu berücksichtigen seien. Vielmehr sei der Familienzuschlag der Stufe 2 eine dem Kinderzuschuss bzw. der Kinderzulage vergleichbare kindbezogene Leistung, welche nicht auf ihre Renten angerechnet werden dürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat am 02.12.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben.
Die Klägerin hat ausgeführt, dass ihr die Mitteilungen des LBV an die Beklagte nicht bekannt gewesen seien und sie daher über keine Kenntnis verfügt habe, dass die kindbezogenen Leistungen in Gestalt des Familienzuschlages der Stufe 2 bei der Mitteilung der Bezüge nicht heraus gerechnet worden seien. Dieser Familienzuschlag sei vo...