Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenzahnarzt. Honoraranspruch. Verjährung. Ausschlußfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Kassen(zahn)arzt kann Vergütung seiner Leistungen nur für ordnungsgemäß und fristgerecht abgerechnete Leistungen verlangen.

2. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung muß eine um acht Quartale verspätet vorgelegte Abrechnung nicht mehr annehmen.

3. Der enge Zusammenhang der Rechtsverhältnisse zwischen Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigung und Kassen(zahn)arzt schließt es aus, daß ein Kassen(zahn)arzt noch Honorar beanspruchen kann für Behandlungsfälle, die wegen Ablaufs der vertraglich vereinbarten Antragsfristen der Krankenkassen der Prüfung der Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit entzogen sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666121

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