Orientierungssatz

Zur Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Mitarbeiterverhältnis:

1. Zeitweilig durch eine selbständige Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen, bleibt auch wirtschaftlich schwachen und für gewöhnlich abhängig beschäftigten Personen unbenommen.

2. Es ist diesen Personen nicht verwehrt, mit dem bisherigen Arbeitgeber ein sogenanntes freies Mitarbeiterverhältnis mit der Maßgabe zu vereinbaren, daß die bislang als Arbeitnehmer beschäftigten Personen im Rahmen von Subunternehmerverhältnissen tätig werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.1987; Aktenzeichen 10 RAr 2/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664917

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