Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Warmwasserbereitung und Stromkosten als Bestandteil der Regelleistung
Orientierungssatz
1. Die Regelleistung des § 20 SGB 2 umfasst die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile. Damit sind die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten und können nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft übernommen werden.
2. Zu dem der Regelleistung zuzuordnenden Bedarf gehören als Bestandteil der Haushaltsenergie auch die Stromkosten. Daher hat der Hilfebedürftige seine Stromkosten aus der Regelleistung zu bestreiten.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2006 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 13.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2005 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von 50,76 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Streit.
Der im Jahre 1948 geborene alleinstehende Kläger bewohnt seit 1981 eine 53,24 m² große Einzimmerwohnung. Die Kaltmiete für seine Wohnung beläuft sich auf 312,48 EUR. Für Neben- und Heizkosten leistete der Kläger eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 180,00 EUR.
Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Mit Bescheid vom 13.01.2005 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.01.2005-30.06.2005 in Höhe von monatlich 817,09 EUR. Neben den Regelsatzleistungen gewährte die Beklagte dem Kläger die Kaltmiete in Höhe von 312,48 EUR, Heizkosten in Höhe von 61,18 EUR und Nebenkosten in Höhe von 98,43 EUR. Zur Berechnung der Heizkosten legte die Beklagte die Heizkostenabrechnung des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 zugrunde und bereinigte den sich errechnenden monatlichen Betrag von 81,57 EUR um einen Abschlag von 18 % für die Warmwasseraufbereitung sowie einen weiteren Abschlag von 7 % für Kochenergie. Insgesamt nahm die Beklagte einen Abzug von 20,39 EUR vor.
Der Bewilligungsbescheid vom 13.01.2005 enthielt zugleich den Hinweis an den Kläger, dass seine Wohnung für unangemessen gehalten werde. Angemessen seien für eine Person lediglich eine Kaltmiete inklusive Nebenkosten in Höhe von 325,- EUR sowie Heizkosten in Höhe von 36,- EUR monatlich. Da die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers diesen angemessenen Betrag erheblich überstiegen, würden die Kosten der Unterkunft nur noch bis einschließlich 30.06.2005 in der bisherigen Höhe übernommen.
Gegen den Bescheid vom 13.01.2005 erhob der Kläger am 31.01.2005 Widerspruch und machte geltend, die ihm bewilligten Kosten für seine Wohnung in Höhe von 472,09 EUR wichen von den von ihm nachgewiesenen Kosten in Höhe von 542,48 EUR ab, ohne dass ihm eine Begründung hierfür gegeben worden sei. Er zahle ab April 2005 monatlich einen Abschlag von 40 EUR für Strom. In den Monaten Januar und Februar 2005 habe der Abschlag 50 EUR betragen. Er bezweifle, dass das von der Beklagten mitgeteilte angemessene Mietpreisniveau für C tatsächlich die angemessenen Unterkunftskosten im Sinne des SGB II widerspiegele. Er weise darauf hin, dass er die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für verfassungswidrig halte.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2005 als unbegründet zurück und führte aus: Die Unterkunftskosten des Klägers seien in tatsächlicher Höhe übernommen worden. Lediglich bei den Heizkosten sei ein Abschlag in Höhe von insgesamt 25 % für die Warmwasserbereitung und die Kochenergie gemacht worden. Daher errechne sich ein übernahmefähiger Betrag für Heizkosten in Höhe von 61,18 EUR monatlich. Die Kosten für Strom gehörten nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung. Sie seien von der Regelleistung umfasst. Der monatliche Abschlag des Klägers für Strom in Höhe von 50,- EUR könne daher nicht berücksichtigt werden.
Am 02.06.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Klage erhoben und zu deren Begründung weiter geltend gemacht: Die Rechtsauffassung der Beklagten bezüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung und für Kochenergie sowie hinsichtlich der Nichtübernahme der Stromkosten sei unzutreffend. Nach allgemeinem Sprachgebrauch umfasse die Miete auch alle Nebenkosten für Lieferungen und Leistungen, die die Räume erst bewohnbar machten. Die Lieferung von Strom gehöre als unbedingte Notwendigkeit zur Bewohnbarkeit einer Wohnung und sei daher von der Beklagten gesondert zu gewähren. Insgesamt seien ihm 262,62 EUR nachzuzahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die ...