Entscheidungsstichwort (Thema)
Anscheinsbeweis bei der Beitragserstattung zugunsten des Rentenversicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Erworbene Versicherungszeiten können nicht mehr auf die für eine Rente erforderliche Wartezeit angerechnet werden, wenn die gezahlten Beiträge rechtswirksam erstattet worden sind.
2. Eine Erstattung kann nach § 210 Abs. 6 SGB 6 nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden. Durch die Erstattung wird das bis zum Erstattungszeitpunkt bestandene Versicherungsverhältnis gänzlich und unwiderruflich aufgelöst. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Versicherten nur der Arbeitnehmeranteil der gezahlten Beiträge zu erstatten ist (Anschluss: BSG, Beschluss vom 07. April 2008, 5b KN 1/08 BH).
3. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass ein Erstattungsantrag, ein wirksamer Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame befreiende Bewirkung der Leistung vorliegen.
4. Ein durch bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur Beitragserstattung lässt typischerweise den Schluss zu, dass der Bescheid zugegangen und die geschuldete Leistung bewirkt worden ist. Dies begründet zugunsten des Rentenversicherungsträgers den Beweis des ersten Anscheins für die Auszahlung, der im Bestreitensfall vom ehemals Versicherten zu widerlegen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 2.7.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist Regelaltersrente.
Der 1938 in Marokko geborene Kläger kam 1963 unter dem Namen B D nach Deutschland und war hier bis Juni 1978 erwerbstätig, zunächst vom 16.4.1963 bis zum 28.8.1965 als Kranhelfer bei der Bauunternehmung P KG X, danach vom 31.8.1965 bis zum 30.4.1969 bei der Stadt X, vom 5.5.1969 bis zum 31.3.1970 bei der G & Co. KG X und zuletzt als Fahrzeugreiniger vom 1.7.1970 bis zum 30.6.1978 bei der (damaligen) Deutschen Bundesbahn, Bahnwerk X W. Während der Tätigkeit bei der Stadt X will der Kläger am 9.10. und am 10.12.1966 Arbeitsunfälle mit Verletzung im Kopfbereich erlitten haben. Während der Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG erlitt er am 9.10.1970 einen Arbeitsunfall mit Knieverletzung rechts. Wegen der Unfallfolgen "Leichtes Wackelknie rechts infolge einer Lockerung des äußeren Seitenbandes, Muskelminderung am rechten Ober- und Unterschenkel und beginnende chronisch verbildende Veränderungen im rechten Kniegelenk" gewährte ihm die Eisenbahn Unfallkasse (EUK) "Unfallrente" nach einer MdE um 20 vH. Diese "Unfallrente" wurde später abgefunden (Bescheid vom 2.6.1978; Betrag: DM 64.060,20). Am 24.6.1978 reiste der Kläger zurück nach Marokko und lebt seither dort.
Am 9.6.1978, also kurz vor seiner Ausreise, beantragte der Kläger bei der Bahnversicherungsanstalt (fortan: BVA), Rechtsvorgängerin der Beklagten bis zum 30.9.2005, die Erstattung der von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmerbeiträge und fügte dem Antrag eine beglaubigte Vollmacht für seinen Stiefbruder M B bei, auf dessen Konto bei der Stadt Sparkasse X das Geld überwiesen werden solle. Die Beklagte leitete den Antrag (mit Entgeltbescheinigungen) am 1.12.1978 weiter an ihre Bezirksleitung in S und informierte den Kläger darüber schriftlich (nach Marokko). Nachdem die vor dem 1.7.1970 für den Kläger zuständige LVA Rheinprovinz (seit dem 1.10.2005: DRV Rheinland) die Versicherungskarten 1 und 2 übermittelt hatte, fragte die BVA beim Stiefbruder des Klägers (als Bevollmächtigtem) schriftlich nach, aus welchen Gründen 1964, 1965 und 1970 nicht belegte Zeiträume vorhanden seien (Anfrage vom 30.3.1979). Dazu teilte der Kläger selbst handschriftlich mit, er sei in den fraglichen Zeiträumen in Marokko im Urlaub gewesen (Schreiben vom 16.5.1979).
Die BVA erstattete dem Kläger "nach § 1303 RVO" die Hälfte der von ihm in der Zeit vom 16.4.1963 bis zum 30.6.1978 zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge. Die Erstattung schließe weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus, auch wenn die für diese Zeiten entrichteten Beiträge nicht erstattet worden seien. Die Erstattung in Höhe von DM 19.655,30 erfolgte wunschgemäß an den Stiefbruder des Klägers (an den Kläger in Marokko adressierter Bescheid vom 29.5.1979, abgesandt am 5. Juni 1979). Ein Zustellungsnachweis oder ein Überweisungsbeleg (auf das Konto des Stiefbruders) findet sich nicht in den Akten. Ein in den Akten befindlicher "Beitragsnachweis" für 1970-1972 sowie die ebenfalls in den Akten befindlichen Versicherungskarten 1-3 der LVA Rheinprovinz einschließlich Aufrechnungsbescheinigung enthalten sämtlich den Stempelaufdruck "Beiträge nach § 1303 RVO erstattet".
Im Oktober 2009 beantragte der Kläger unter seinem jetzigen neuen Namen bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der BVA Altersrente ("pension de vieillesse") mit der Begründung, er habe 15 Jahre in Deutsch...