Leitsatz (amtlich)

Bei einer Schlägerei in der Schule unter 15- bis 17-jährigen Schülern ist der Versicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b nicht ausgeschlossen, wenn die Ursache des Konflikts zu einem wesentlichen Teil im schulischen Bereich liegt. Dies gilt auch dann, wenn die Verletzungsfolgen außergewöhnlich schwer, aber unbeabsichtigt waren.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.1979; Aktenzeichen 2 RU 60/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657546

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