Leitsatz (amtlich)
Bei einer Schlägerei in der Schule unter 15- bis 17-jährigen Schülern ist der Versicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b nicht ausgeschlossen, wenn die Ursache des Konflikts zu einem wesentlichen Teil im schulischen Bereich liegt. Dies gilt auch dann, wenn die Verletzungsfolgen außergewöhnlich schwer, aber unbeabsichtigt waren.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1657546 |
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