Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei bestimmten, in § 8 Abs. 1 SGB 5 abschließend aufgeführten Versicherungspflichttatbeständen wird nur innerhalb einer Drei-Monats-Frist zugelassen. Hierzu zählt auch die Versicherungspflicht als Rentner. Ein Widerruf der ausgesprochenen Befreiung ist ausgeschlossen. Wer die Befreiungsfrist hat verstreichen lassen, hat keinen Anspruch auf Neueröffnung des Befreiungsrechts. Eine danach ausgesprochene Kündigung mit dem Ziel des Wechsels zu einem ausländischen Krankenversicherungsträger ist damit gleichfalls ausgeschlossen.
2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte über die gesetzliche Drei-Monats-Frist und die bei Versäumnis der Frist eintretenden Rechtsfolgen belehrt worden ist. Im übrigen besteht keine Verpflichtung der Behörden, den Versicherten über nachträglich eingetretene Gesetzesänderungen individuell zu informieren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der in Frankreich wohnende deutsche Kläger begehrt die Entlassung aus der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der am 00.00.1935 geborene Kläger, der als leitender Angestellter tätig gewesen ist, bezieht seit dem 01.07.1999 Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (RV), ab dem 01.07.2007 in Höhe von 1.485,93 EUR brutto. Da die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR zunächst unstreitig nicht vorgelegen hatten, blieb der Kläger auch nach Renteneintritt als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert. Im Jahre 2000 verlegte er mit seiner Ehefrau, die über ihn familienversichert ist, seinen ständigen Wohnsitz nach Frankreich und schrieb sich bei dem französischen KV-Träger, der Caisse Primaire d Assurance Maladie (CPAM), ein. Als Bezieher einer Rente aus der deutschen RV, der keinen eigenen Leistungsanspruch im Wohnstaat erworben hatte, verblieb der Kläger in der freiwilligen deutschen Krankenversicherung (KV) der Beklagten, zahlte Beiträge in der Höhe, wie er sie auch bei Beibehaltung seines Wohnsitzes in Deutschland hätte entrichten müssen, und erhielt Sachleistungen der KV in dem Umfang wie ein Versicherter der gesetzlichen KV des neuen Wohnstaates Frankreich (im Wege der Sachleistungsaushilfe durch den französischen KV-Träger). Bei der Berechnung der Höhe der Beiträge zur deutschen freiwilligen KV wurde zunächst - zutreffend - lediglich die Rente aus der gesetzlichen RV zugrunde gelegt. Am 01.05.2001 erhielt der Kläger eine Einmalzahlung in Höhe von 191.841,60 EUR von seinem früheren Arbeitgeber, der Fa. U. Es handelte sich um die Auszahlung einer ausschließlich von seinem Arbeitgeber finanzierten Kapitallebensversicherung, die dieser als Ersatz für eine satzungsgemäß weggefallene Betriebsrente zu leisten hatte. Versehentlich unterblieb zunächst eine Berücksichtigung der erhaltenen Zahlungen bei der Berechnung der Beitragshöhe.
Mit Schreiben vom 09.01.2002 wies die Beklagte den Kläger in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage darauf hin, dass er mit Wirkung ab dem 01.04.2002 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 (Sozialrecht -SozR- 3-2500 § 5 Nr. 42) Pflichtmitglied in der KVdR werden würde. Eine Fortführung der freiwilligen Versicherung sei nicht möglich. Er könne sich jedoch binnen einer Frist von drei Monaten ab dem 01.04.2002 von der Versicherungspflicht befreien lassen. Werde diese Frist versäumt, sei eine Befreiung nicht mehr möglich. Bei Fragen stehe sie, die Beklagte, für weitere Auskünfte zur Verfügung. Einen Befreiungsantrag stellte der Kläger jedoch nicht mit der Folge, dass er Mitglied der deutschen KVdR wurde. Der Beitragssatz verminderte sich von 13,7 % auf 6,95 %.
Mit Bescheid vom 28.11.2002 berücksichtigte die Beklagte rückwirkend im Hinblick auf die Regelung des § 229 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) alter Fassung (a. F.) nunmehr 1/120 des im Mai des Vorjahres ausgezahlten Gesamtbetrages der Kapitallebensversicherung entsprechend 1.598,68 EUR als weiteres monatliches Einkommen. Dadurch erhöhten sich die Beiträge, die der Kläger zur freiwilligen deutschen KV zu zahlen hatte, bis zum 31.03.2002 um 219,02 EUR monatlich, ab dem 01.04.2002 wegen des Wechsels in die KVdR um lediglich 111,11 EUR.
Mit Wirkung zum 29.03.2002 fügte der Gesetzgeber durch Art. 12 Nr. 1 des 10. SGB V-Änderungsgesetzes vom 23.03.2002 (BGBl I 1169) über § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB V ein Optionsrecht für den - bis dahin nicht möglich gewesenen - Beitritt zur freiwilligen KV ein. Danach konnten der freiwilligen KV innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen RV, die nach...