rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 27.02.2002; Aktenzeichen S 27 KR 177/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen wird. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird als unbegründet, die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherung der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die 1962 geborene Klägerin bezieht aufgrund eines am 31.08.1999 eingetretenen Versicherungsfalles Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.2000. Die Beigeladene hat auf den Rentenantrag der Klägerin vom 24.11.1999 zunächst nur Rente auf Zeit bewilligt (Bescheid vom 22.11.2000); mit Bescheid vom 22.11.2001 ist der Klägerin eine Dauerrente gewährt worden. Die Klägerin hat während des Rentenverfahrens Arbeitslosengeld bezogen bis 31.12.2000; wegen eines rückwirkenden Aufhebungsbescheides hinsichtlich dieser Leistungen ab 29.05.2000 ist noch ein Verfahren anhängig.
Die Klägerin hat am 01.08.1980 erstmals eine Berufstätigkeit aufgenommen. Vom 01.04.1988 bis 31.12.1994 war sie Pflichtmitglied, vom 01.01.1995 bis 31.10.1995 freiwilliges Mitglied einer Ersatzkasse. Nach einer privaten Versicherung vom 01.11.1995 bis 31.12.1996 war sie vom 01.01.1997 bis 30.09.1998 freiwilliges Mitglied, ab 07.10.1998 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Mit Bescheid vom 27.01.2000 lehnte die Beklagte zu 1) die Aufnahme der Klägerin in die KVdR ab. Die für die Versicherung maßgebliche Rahmenfrist laufe vom 01.08.1980 bis 24.11.1999 und umfasse 7.044 Tage. In der zweiten Hälfte dieser Rahmenfrist, die vom 24.03.1990 bis 24.11.1999 laufe und 3.522 Tage umfasse, habe die Klägerin nur 2.147 Tage mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft belegt. Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hatte die Klägerin zunächst keinen Widerspruch eingelegt. Erst am 21.12.2001 legte sie Widerspruch ein und machte geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die unterschiedliche Behandlung von Pflicht- und freiwillig Versicherten für verfassungwidrig erklärt. Bei dem Zugang zur KVdR dürfe daher nicht zwischen Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft und einer freiwilligen Mitgliedschaft differenziert werden. Zudem sei bei der Berechnung der Rahmenfrist das Jahr mit 360 Tagen zu rechnen, so dass die gesamte Rahmenfrist nur 6.894 Tage betrage und die zweite Hälfte der Rahmenfrist demgemäß schon am 13.01.1990 beginne. Unter Berücksichtigung ihrer Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft habe sie die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2001 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch zurück. Am gleichen Tag wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zu 2) einen Widerspruch der Klägerin zurück, der sich gegen einen die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung betreffenden Bescheid vom 08.02.2001 gerichtet hatte.
Mit der am 28.08.2001 sowohl gegen die Kranken- (Beklagte zu 1)) wie die Pflegekasse (Beklagte zu 2)) erhobenen Klage hat die Klägerin von beiden Beklagten die Aufnahme in die KVdR verlangt. Zur Begründung hat sie an ihrer Berechnung der Rahmenfrist festgehalten und außerdem erneut vorgetragen, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Normen seien verfassungskonform dahin auszulegen, dass Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft gleichzustellen seien.
Mit Urteil vom 27.02.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 1) habe zu Recht eine Versicherung in der KVdR abgelehnt, da die Klägerin die erforderliche Vorversicherungszeit, für die auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 nur Zeiten einer Pflichtversicherung berücksichtigt werden könnten, nicht erfülle.
Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor, entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Ende der Rahmenfrist nicht das Datum der Rentenantragstellung, sondern der 31.12.2000, da sie bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld erhalten und eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zu 1) bestanden habe. Sie sei aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers unverschuldet erwerbsunfähig geworden, wobei die Erwerbsunfähigkeit zunächst auf einer nur untervollschichtigen Einsatzfähigkeit beruht habe. Da aus medizinischer Sicht somit eine Teilzeitarbeit noch möglich erschienen sei, seien gesetzliche Bestimmungen, die das Ende der Rahmenfrist auf den Tag der Rentenantragstellung festlegten, verfassungwidrig, wenn nach Rentenantragstellung noch Pflichtversicherungszeiten durch Zahlung von Arbeitslosengeld folgten.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 07.05.2002 die Aufnahme der Klägerin in die KVdR auch nach dem seit dem 01.04.2002 geltenden Rechtszustand abgelehnt, da auch unter Berücksichtigung der Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft in der zw...