Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe. Beiordnung. Rechtsanwalt. Anwaltsprivileg. Prozeßagent
Leitsatz (amtlich)
Auch im sozialgerichtlichen Prozeßkostenhilfe-Verfahren kann ein Rechtsbeistand/Rentenberater nicht beigeordnet werden.
Normenkette
SGG §§ 73a, 166; ZPO § 121
Verfahrensgang
SG Mainz (Beschluss vom 14.11.1984; Aktenzeichen S 4 J 251/84) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Sozialgerichts Mainz vom 14. November 1984 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem vorgenannten Beschluß lehnte das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten mit der Begründung ab, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der in der Literatur vertretenen Auffassung komme nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts, nicht aber anderer rechtskundiger Personen, etwa Verbandsvertreter oder Rechtsbelstände, in Betracht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin mit der Auffassung, auch ein Rechtsbeistand für Sozialrecht könne im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnet werden, zumal dessen entsprechende Sachkunde durch seine Zulassung festgestellt sei; die Ablehnung der Beiordnung eines sachkundigen Rechtsbeistands verstoßt auch gegen das Grundgesetz (GG).
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist nicht begründet, weil das Sozialgericht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses die begehrte Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu Recht abgelehnt hat.
Wegen der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 183 SGG) ist das Ziel eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe vorrangig auf die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten gerichtet (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß VOM 20. Juli 1981 – L 6 Sb 25/81 –; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 2. Auflage, § 73 a, Anm. 9). Beigeordnet werden kann aber nach der seit 1. Januar 1981 geltenden Vorschrift des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG (Art. 4 C Nr. 12 b, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980, BGBl. I, 677), der die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) über die Prozeßkostenhilfe für entsprechend anwendbar erklärt, nur ein Rechtsanwalt, also kein Rechtsbeistand. Denn § 121 ZPO, der die Beiordnung ausdrücklich nur eines Rechtsanwalts vor den Zivilgerichten regelt, beinhaltet – im Gegensatz zum alten Recht – ein eindeutiges Anwaltsprivileg.
Bereits der Regierungsentwurf (BT-Drucksache 8/3068 zu § 119 – jetzt § 121 ZPO – S. 6, 29) verzichtete auf die früher mögliche Beiordnung eines Justizbeamten einschließlich Gerichtsvollziehers, hielt jedoch an der Möglichen Beiordnung eines Referendars fest (vgl. § 116 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.); auf Anregung des Rechtsausschusses (vg). BT-Drucksache 8/3694 zu § 121 S. 5, 21) entfiel auch diese Möglichkeit, so daß nur noch Anwälte im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnet werden können, was dem gesetzgeberischen Willen und dem gesetzlichen Wortlaut entspricht (vgl. BT-Drucksache 8/3068 zu § 119 – jetzt § 121 ZPO – S. 22, 23, 29, 38). Daß im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nur ein Rechtsanwalt, nicht aber ein Rechtsbeistand (Rentenberater) oder ein Organisationsvertreter beigeordnet werden kann, entspricht auch der übereinstimmenden Auffassung in der Literatur (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 121, Anm. 1 B; Zöller/Schneider, Kommentar zum Prozeßkostenhilfegesetz, § 121, Anm. III 1; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe- und Prozeßkostenhilfegesetz, § 121, Anm. 8; Birkl, Prozeßkosten- und Beratungshilfe, 2. Aufl., § 121, Anm. 8; Meyer-Ladewig, a.a.O.; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 73 a, Anm. S und 6; Zeihe, Das SGG und seine Anwendung, 5. Aufl., § 73, Anm. 4 a und b; Hennig/Danckwerts/König, Kommentar zum SGG, § 73 a, Anm. 12.3; Bley, Prozeßkostenhilfe – auch in der Sozialgerichtsbarkeit, Die Angestelltenversicherung 1980, 403; v. Maydell, Sozialrecht und Anwaltschaft – nach Inkrafttreten des Prozeßkosten- und Beratungshilfegesetzes, NJW 1981, 1181), die von der Rechtsprechung geteilt wird (vgl. BFH, Urteil vom 28. April 1983 – IV S 1/83 –; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 6 WF 129/82 –; BPatG München, Urteil vom 23. Mai 1979 – 5 W (pat) 7/78 –). Weil der Gesetzgeber eindeutig andere Personen als Rechtsanwälte von der Prozeßvertretung in Prozeßkostenhilfe-Fällen ausgeschlossen hat (vgl. BT-Drucksache 8/3694, S. 21), kann es auch keine Rolle spielen, ob der Rechtsbeistand oder Prozeßagent Mitglied einer Rechtsanwaltskammer (verkammerter Rechtsbeistand) Ist (vgl. Schoreit/Dehn, a.a.O.; Zöller/Schneider, a.a.O.; a.A. LG Rottweil, Urteil vom 5. August 1983 – 1 T 38/83, Rechtsbeistand 1984, 66; AG Ulm, Urteil vom 20. September 1983 – GRA IV 539/83-03, Rechtsbeistand 1984, 104), so daß es keiner Prüfung bedarf, ob dies hier beim Prozeßbevollmächtigten der Klägerin der Fall ist.
Das Anwaltsprivileg gilt Insbesondere auch im sozialgerichtlichen Verfahren, so daß ...