Verfahrensgang
SG Koblenz (Beschluss vom 14.10.1994; Aktenzeichen S 6 I 308/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Sozialgerichts Koblenz vom 14.10.1994 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem im Entscheidungssatz genannten Beschluß hat das Sozialgericht (SG) es abgelehnt, dem Antrag des Klägers stattzugeben, ihm im Wege der Prozeßkostenhilfe seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, weil angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Zivilprozeßordnung (ZPO) andere Personen als zugelassene Rechtsanwälte nicht beigeordnet werden könnten; obgleich mittlerweile zahlreiche Rentenberater und Rechtsbeistände in sozialgerichtlichen Verfahren tätig geworden seien, habe der Gesetzgeber § 73 a SGG nicht geändert. Deshalb sei eine entsprechende Anwendung des § 121 ZPO auf diesen Personenkreis nicht zulässig. Die in § 73 a Abs. 2 SGG bestimmte Unzulässigkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei einer Vertretung durch die in § 73 Abs. 6 S 3 SGG angeführten Bevollmächtigten (im Folgenden: Organisationsvertreter) bedeute nicht, daß insofern eine ausschließliche Regelung getroffen worden sei. Unerheblich sei, daß der Rechtsbeistand seine Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abrechne.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Er trägt vor, bei den vom SG angeführten Entscheidungsgründen handele es sich lediglich um Behauptungen. Die ungleiche Behandlung von Rechtsanwälten und anderen in der Sozialgerichtsbarkeit zugelassenen Prozeßbevollmächtigten sei ein rechtswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit: Für die weitere freiberufliche Tätigkeit seines Prozeßbevollmächtigten sei von Bedeutung, daß er beigeordnet werde.
Die statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG) ist nicht begründet, weil das SG es zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger seinen Prozeßbevollmächtigten im Wege der Prozeßkostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 S 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO beizuordnen. Denn die letztgenannte Vorschrift erwähnt nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Für eine Auslegung dieser Vorschrift im vom Kläger erstrebten Sinne besteht kein Anlaß. Denn das in dieser Vorschrift niedergelegte sogenannte Anwaltsprivileg entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Das ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren anläßlich der Einfügung des § 73 a SGG durch Art. 4 Nr. 12 Buchst b des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13.6.1980 (vgl Beschluß des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.1.1985 – L 6 Sb 135/84 – in Das juristische Büro, 86, 458). Mit Rücksicht darauf wurde in der Literatur schon immer keine andere Auffassung vertreten, als diejenige, die mit dem Wortlaut des § 121 ZPO übereinstimmt (vgl LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Daran hat sich nichts geändert (vgl für viele Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Auflage 1995, § 121 Rn 6; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 73 a Anm 9). Gesichtspunkte, die nunmehr für eine gegen den Gesetzeswortlaut verstoßende Rechtsanwendung sprechen könnten, sind vom Kläger nicht dargetan und auch noch nicht einmal andeutungsweise erkennbar.
Die Beantwortung der vom SG und dem Kläger erwähnten Frage der Ausschließlichkeit der Regelung des § 73 a Abs. 2 SGG kann zur Rechtserkenntnis nichts beitragen. Der Senat versteht das vom SG in diesem Zusammenhang erwähnte Fehlen einer ausschließlichen Regelung dahin, daß es die Meinung vertritt, auch ein anderer Personenkreis, hier fallbezogen Rechtsbeistände, seien dieser Regelung entsprechend von einer Beiordnung ausgeschlossen, während der Kläger mit der Behauptung des Gegenteils denknotwendig nur der seinem Anliegen entgegenkommenden Auffassung sein kann, dies sei nicht der Fall. Indes erübrigt sich eine Entscheidung dieses Meinungsstreits, weil die vom SG angenommene, auf § 73 a Abs. 2 SGG gestützte Entsprechung für die Frage, wer beigeordnet werden kann, nichts hergibt. Denn § 73 a Abs. 2 SGG regelt nicht, ob Organisationsvertreter beigeordnet werden können. Die Vorschrift besagt nur, daß bei einer Vertretung gemäß § 73 Abs. 6 S 3 SGG Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt wird. Die für diesen Fall angeordnete Unzulässigkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat zur Folge, daß eine Beiordnung überhaupt, gleichgültig welchen Personenkreises, also weder eines Rechtsanwalts noch zB eines Rechtsbeistands oder eines der bereits bevollmächtigten Organisationsvertreter, ausgeschlossen ist.
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde anführt, die Berufsfreiheit seines Prozeßbevollmächtigten und dessen berufliche Zukunft seien durch die Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen berührt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Die angefochtene Entscheidung des SG beschwert den Kläger insofern nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der behauptete Eingriff in die Berufsfreiheit Rechte des Klägers selbst beeinträchtigen könnte. Soweit der Kläger indes meinen sollte, er sei deshalb beschwert, weil der beha...