Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 11.12.2000; Aktenzeichen S 1 AL 87/00 Tr) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.12.2000 – S 1 AL 87/00 – wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 21.659,22 DM an die Beklagte zurückzahlen muss, den er für die Einstellung seines Arbeitnehmers F. H. erhalten hat.
Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Im Mai 1998 beantragte er einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung von F. H. als Bauhelfer ab dem 18.05.1998. In dem Antragsformular verpflichtete er sich unterschriftlich, den Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet werde. Antragsgemäß bewilligte ihm die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 25.08.1998 einen Eingliederungszuschuss für die Dauer vom 18.05.1998 bis zum 17.05.1999 in Höhe von 1.969,02 DM monatlich. Bestandteil des Bewilligungsbescheides waren mehrere Nebenbestimmungen. Ziff. 4 der Nebenbestimmung entsprach inhaltlich der vom Kläger im Antragsformular abgegebenen Verpflichtungserklärung; außerdem ist dort ausgeführt, dass dies nicht gelte, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
F. H. arbeitete in der Firma des Klägers bis zum 14.02.2000. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 24.01.2000 das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu diesem Zeitpunkt wegen Arbeitsmangel gekündigt. Er stellte F. H. am 10.07.2000 wieder zu den selben Konditionen ein.
Die erstmalige Einstellung von Herrn H. bei dem Kläger erfolgte auf Initiative seiner Schwester, der Zeugin S., die Ortsbürgermeisterin in R. ist. Bevor der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses stellte, nahm er telefonisch mit dem Bediensteten der Beklagten Herrn T. vom Arbeitsamt P. Kontakt auf. Der Gesprächsinhalt zwischen dem Zeugen T. und dem Kläger ist streitig. Der Kläger behauptet, er habe Herrn T. bei diesem Telefonat direkt mitgeteilt, dass er Herrn H. möglicherweise nicht ununterbrochen beschäftigen könne, weil in seinem Betrieb oft aus saisonalen Gründen oder wegen Arbeitsmangel nicht gearbeitet werden könne. Der Zeuge T. soll ihm hierauf geantwortet haben, dass er trotzdem einen Eingliederungszuschuss bekommen könne und sich eine Entlassung aus saisonalen Gründen nicht nachteilig auf den beantragten Zuschuss auswirke, wenn er Herrn H. wieder einstellen würde. Dieses Telefongespräch sollen die Schwester des Klägers, die Zeugin W., und seine Ehefrau über die Freisprechanlage mitgehört haben. Der Zeuge T. hat diesen Vortrag des Klägers bestritten und ausgeführt, diese Information hätte er dem Kläger nicht erteilen können, weil die Vorschriften und Weisungen anders gewesen seien.
Nachdem die Beklagte von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger erfahren hatte, forderte sie den Kläger mit Bescheid vom 10.04.2000 auf, den im Förderungszeitraum erhaltenen Eingliederungszuschuss in einer Gesamthöhe von 21.659,22 DM zurückzuzahlen, weil er das Arbeitsverhältnis mit Herrn H. während des Weiterbeschäftigungszeitraums ohne wichtigen Grund beendet habe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch und führte aus, er sei davon ausgegangen, dass er Herrn H. insgesamt 12 Monate beschäftigen müsse. Außerdem sei ihm vom Arbeitsamt P. auch erklärt worden, dass das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangel unterbrochen werden könne, ohne dass dies Auswirkungen auf den gewährten Eingliederungszuschuss habe, wenn der Arbeitnehmer danach wieder eingestellt würde.
Wäre er zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er Herrn H. 24 Monate ohne Unterbrechung beschäftigen müsse, hätte er ihn gar nicht erst eingestellt. Außerdem versicherte er, dass er, wenn ihm diese Rechtsfolge bewusst gewesen wäre, Herrn H. nicht vor Ablauf der erforderlichen 24-monatigen Beschäftigungszeit gekündigt hätte. Er jedenfalls habe sich auf die ihm Anfang Mai 1998 telefonisch erteilte Auskunft von Herrn T. verlassen, dass es unschädlich sei, wenn das Arbeitsverhältnis bei einer schlechten Auftragslage unterbrochen und der Arbeitnehmer anschließend wieder eingestellt werde.
Anfang Mai 2000 kam es zu einem erneuten Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen T. Auch dessen Inhalt ist zwischen ihnen streitig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf § 223 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zurück. Sie führte noch einmal aus, dass der Kläger keinen Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gehabt habe und ihm darüber hinaus auch nicht die von ihm behauptete Auskunft durch den zuständigen Arbeitsvermittler He...